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12 (1848) [Schl - Zwe]
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Unfähigkeit zur Regierung.

Verfassung einer Erbmonarchie finden, bei welcher in vieler Hinsicht ganz andere Rücksich-ten zu nehmen sind. So sagt z. B. der Schwabenspiegel c. 123 (Laßberg) weiter, daßman keinen Herrn zum Königs wählen solle, der eine ihm nicht ebenbürtige Gemahlinhabe; und auch dieser Grundsatz ist noch niemals als analog in der Erbmonarchie an-wendbar erkannt worden, wenngleich in dieser häufig die Standesungleichheit der Mutterden Kindern schadet und sie von der Thronfolge ausschließt. In der goldenenBulle Kaiser Karl's I V. v. 1356 Eap. 25 §.3 war in Bezug auf die kurfürstlichen Staa-ten festgesetzt, daß der Thronerbe dann von der Successton ausgeschlossen sein solle, wennerkorsikan mente csptus, sstim« «eu slteriii« lumosi sc notsbili8 lielectu« existeret,propter huem non «lebest »eu possit Iinminibus principari." Hier bemerkt man be-sonders die Vorsicht, mit welcher man vermied, einzelne, besonders körperliche Mängel spe-ciell aufzuzählen, um der vernünftigen und angemessenen Beurtheilung des einzelnenFalles nicht vorzugreifen, eine Vorsicht, deren Werth nur Derjenige nicht begreift, welcherdas Heil der Regierungen und Völker anstatt vom lebendigen Geiste von dem tobten Buch-staben erwartet und über das Stillschweigen der Gesetze jammert, wo nicht alle juristischeGeistesthätigkeit durch dürre Worte abgeschnitten ist. Die goldene Bulle erwähnt nurnoch, daß der Thronfolger in den weltlichen Kurfürstenthümecn kein Geistlicher sein dürfe,sondern weltlichen Standes (laicus) sein müsse (G. B. c. VII, §. 2, 3; c. XXV, §. 4).Was zunächst die Anwendbarkeit dieser Grundsätze in den übrigen deutschen Staaten zurZeit des Reichsverbandes anbelangt, so mochte diese mit Grund nicht bezweifelt werden,da die goldene Bulle in den fraglichen Stellen offenbar keine neuen Rechtsgrundsätze auf-stellen, sondern nur der gemeinen und in der Natur der Sache begründeten Rechtsan-schauung einen positiven Ausdruck verleihen wollte. Nur darin mochte seit der Refor-mation eine Abweichung in so fern erkannt werden, als bei den protestantischen Für-stenhäusern der geistliche Stand nicht mehr als Ausschließungsgrund von der Thron-folge betrachtet wurde. Dies geschah aber nur aus dem Grunde, weil bei den Pro-testanten ein geistlicher Stand mit dem priesterlichen Charakter, wie ihn die katho-lische Kirche kennt und wie ihn die vor der Reformation errichteten Reichsgesetz«voraussetzten, nicht mehr vorhanden ist, so daß also, streng genommen, die erwähnteUmbildung der Rechtsansicht gar nicht einmal als eine solche erscheint, sondern rich-tiger vielmehr der Ausdruck in der Weise zu wählen ist, daß nunmehr bei den pro-testantischen Fürstenhäusern ein gewisser Fall der Unfähigkeit (der Ausschluß wegenEintritts in den geistlichen Stand) wegen veränderter Verhältnisse nicht mehr Vor-kommen kann. Auch die neueren deutschen Verfassungsurkunden haben es vermieden,speciell körperliche und geistige Gebrechen des regierenben Fürsten oder des Thronfolgersaufzuzählen. Eine Ausnahme macht nur die Minderjährigkeit des Thronfolgers, welcheals ein möglicher Weise häufiger eintretendes Ereigniß eine besondere Voraussetzung erfor-derte und aus gleichem Grunde auch schon in der goldenen Bulle Cap. VII, §. 4 besondereBerücksichtigung gefunden hatte. Es ist somit die Erörterung der einzelnen Falle der Un-fähigkeit zur Landesregierung und die Würdigung der einzelnen Behinderungsgründe inihrem gegenseitigen Verhältnisse so wie ihrer verschiedenartigen Wirkung zunächst nochgroßentheils der wissenschaftlichen Forschung überlassen. Am Richtigsten wird hierbei dieUnterscheidung von Fällen der eigentlichen Unfähigkeit zu regieren und von solchenFällen leiten, in welchen die Regierung dem Staatsobechaupte durch Gebrechlichkeit nurin einer nicht unbedeutenden Weise erschwert ist. I. Hinsichtlich der eigentlichenUnfähigkeit sind dann selbst wieder zwei Arten zu unterscheiden: die absolut« und dierelative Unfähigkeit. Erster« ist da vorhanden, wo der Souverän in einen solchen gei-stigen oder körperlichen Zustand derUnfähigkeit zur Vornahme derRegierungsgeschäfte ver-fällt, oder der Thronerbe sich in einem derartigen Zustande befindet, welcher als ein blei-bender und somit unheilbarer Zustand erscheint. Die absolute Unfähigkeit muß geradeso wie «in Todesfall die legitime Thronfolge eröffnen; der absolut Unfähige ist folglich wieein Verstorbener, d. h. in Bezug auf die Regierung als nicht vorhanden zu betrachten.Di« relative Unfähigkeit ist dagegen da vorhanden, wo die Gebrechen oder anderen Ver-hinderungsgründe an der Regierung unverkennbar oder voraussichtlich nur einige Zeit wir-

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