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Unfähigkeit zur Regierung.
Voraussetzung der Thronfolge, wahrend in anderen Staaten die Frauen nicht ausgeschlos-sen sind, sondern nur dem Mannsstamme überhaupt oder in gewissen Graden nachstehenmüssen. Von diesen positiven Voraussetzungen der Regierungsfähigkeit wird hier nichtgehandelt. (Vergl. die Art. „Misheirath" und „Thronfolge.") Die negativen Er-fordernisse der Regierungsfähigkeit bestehen dagegen in der Abwesenheit solcher geistigenund körperlichen Mängel, welche das damit behaftete Subject zu den Geschäften der Re-gierung untauglich machen würden. Diese Erfordernisse wurzeln also in dem Begriffeder Staatscegierung selbst und unmittelbar. So einfach sich aber somit die Idee der ne-gativen Voraussetzungen der Regierungsfähigkeit aussprechen läßt, so schwierig und strei-tig ist ihre kasuistische Entwickelung. Selbst das positive Recht hat in dieser Lehre mei-stens nur sehr wenige und nur unvollständige Bestimmungen aufzuweisen. Man bemerktsehr deutlich, daß die hier einschlägigen Fragen als solche, welche nur in außerordentlichenZuständen auftauchen, von der Gesetzgebung selbst mit einer gerechten Scheu betrachtetwerden, und daß die Ausstellung allgemeiner Normen vorsichtig aus dem Grunde vermie-den worden ist, um nicht der geeigneten Berücksichtigung der vielfachen, nicht immer vor-aussichtlichen Modifikationen, welche der einzelne Fall darbieten kann, im Voraus Ein-trag zu thun- Aus gleichem Grunde muß man auch bei der Bezugnahme auf die wenigenzerstreuten Stellen in den positiven, besonders älteren Rechtsquellen mit großer Vorsichtverfahren. So findet sich z. B- schon in der I-ex üvjuvsriorum II, c. 10 eine Bestim-mung, wonach der Sohn des Herzogs von der Thronfolge ausgeschlossen wird, für denFall, daß er sich so weit vergessen sollte, seinen Vater entthronen zu wollen, so lange diesernoch körperlich und geistig kräftig ist („dum sdtiuc pater esns potest in ^uciicio conten-dere, in exercitu amdulare, popuium judicsre, ecpmm viriiiter sseendero, srina »na vi-vaciter dajuiare sdstulsres, non est surdus nec coeous, in Omnibus jussivnem Regiepotent impiere"). — Man würde sehr irren, wenn man in dieser Stelle finden wollte, daßein körperliches, mit dem Alter eintretendes Gebrechen, wie Blindheit oder Taubheit, so-fort regierungsunfähig mache und den Sohn berechtige, die Krone an sich zu reißen; oderwenn man daraus schließen wollte, daß nach der volkswäßigen Vorstellung in dem caro-lingischen Zeitalter ein solches Gebrechen ohne alle Unterscheidung auch einen Thronfolgervom Regierungsantritte ausgeschlossen haben würde: vielmehr liegt in der angeführtenStelle nicht mehr als die Charakteristik eines Falles, in welchem die Rebellion des unge-duldigen Thronerben gegen seinen Vater einer jeden, selbst scheinbaren Entschuldigungentbehrt; aber sicher liegt es nicht in dem Geiste dieser Stelle, für den Fall, daß einigemildernde Umstände als Entschuldigung für die Handlungsweise des Sohnes angeführtwerden könnten, die Legitimität derselben zu sanctioniren. Uebecdies darf man nicht über-sehen, daß die gedachte Stelle kein Satz des eigentlichen volksmäßigen Rechtes ist, sondernnur eine diesem vorgeschobene Constitution der Frankenkönige, welche hier als Lehensher-ren der Herzoge von Baiern sprechen. Es würde daher im äußersten Falle aus dieserStelle Nichts ab .uleiten sein, als daß die Frankenkönige in jenen deutschen Staaten, welchefränkische Lehen waren, die Befugniß in Anspruch nahmen, darüber zu wachen, daß immerein der Regierung und dem Lehndienste gewachsener Mann an der Spitze der Regierungdes Herzogthums stehe, was aber keineswegs in sich begreift, daß der gebrechliche Fmst un-ter allen Umständen von der Regierung ganz entfernt oder ausgeschlossen werden mußte.Noch besitzen wir ein bestimmtes Zeugniß, daß nach dem Rechte des 13. Jahrhunderts jederSohn, welcher gegen seinen Vater sich erhob, ohne alle Unterscheidung für unfähig zurNachfolge erkannt werden mußte, in dem Landfrieden Kaiser Fciedrich's II. v. 1235 §. 11(bei ?ertr, Nonum. 6erm. D. ll. p. 316). Derselben Zeit gehört auch eineAeußerung des Schwabenspiegels c. 122 (Laßberg) an: „Lahmen und miselsüchtigen (d.h. aussätzigen) Mann und der in dem Banne und in der Acht ist, sollen die Fürsten nichtzum Könige kiesen; kiesen sie aber den (d. h. einen solchen), die andern verwerfen ihnwohl mit Rechte" w- — Hier findet sich unleugbar der Ausdruck einer volksmäßigen An-sicht über die Qualifikation zum deutschen Könige; allein hier ist nicht zu übersehen, daßnur von den Verhältnissen eines Wahlreiches die Rede ist, welche namentlich hinsichtlichder persönlichen Qualifikation des Staatsoberhauptes keine unbedingte Analogie in der