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Türket.
Die Staatsverfassung hat eine asiatisch-despotische Form, und die geringen Beschrän-kungen, welche z. B. schon durch den Hatti-Scherif vom 3. November 1839 eingesührtwurden, wie Sicherheit des Lebens, der Ehre und des Eigenthums der Unterthanen,Regelmäßigkeit in Veranlagung und Erhebung der Steuern, Bestimmtheit hinsichtlichder Aushebung der Truppen und der Dauer ihres Dienstes sind wohl kaum zur Anwendunggekommen. Der Sultan oder Padischah, welcher die weltliche und geistliche Macht in'sich vereinigt, ist unbeschränkter Herr über das Leben und Gut seiner Unterthanen, er sehtdie Staatsbeamten nach Willkür ein und ab, läßt belohnen und hinrichten und die Güterconfisciren. Er erhebt zu Ehrenstellen und Staatswürden, wen er will. Der Sultanstammt aus dem Hause Osman's, in welchem die Thronfolge in männlicher Linie erblichist; er wird bei Erhebung auf den Thron mit dem Säbel Osman's umgürtet. Der Hof-staat ist sehr zahlreich, zählt über 10,000 Personen und zerfällt in den inner» und äußern.Der erster« besteht aus dem Harem, an dessen Spitze der Kislar-Agassi und der Kapi-Agassi stehen; der letztere enthält alle Hofchargen mit der großherrlichen Leibwache; dazugehören die Kapigi, bei den Türken dasselbe, was an europäischen Höfen die Kammer-herren ; der Oberkammerherr heißt Kapigi-Pascha. Symbol des Reichs ist der wachsendehalbe Mond, was zwar längst eine Unwahrheit geworden ist. Orden zu tragen verbietetzwar der Koran; dennoch stiftete schon Selim IO. im Jahr 1797 den Orden des halbenMonds für Europäer, aus 5 Classen bestehend, und Mahmud fügte am 19. August 1831den Orden des Ruhmes in 4 Classen hinzu. Das Verwaltungssystem, welches langehin- und hergeschwankt hat, wurde im Februar 1842 dahin geordnet, daß alleBeamten wie früher aus der Staatskasse bezahlt werden. Der Pascha hat die Militär-und Civiladministration der Provinz. Ihm zur Seite steht der Defterdar oder Ober-rechnungsbeckwte der Provinz. Jede Provinz ist in Cantone und Distrikte eingetheilt.In jedem Canton befindet sich ein Kaimakam, welcher statt des Mohassils die Stelle desFinanzbeamten vertritt. Nebstdem wird auch in jedem Distrikte ein Kasa-Mudiri oderInspektor aus der Mitte der Primaten gewählt, um die Rechnungsbeamten zu überwachenund ihnen zugleich die nöthigen Aufschlüsse zu ertheilen. In allen Städten existiren wiefrüher die Gemeinderäthe. Der Zehnte wird öffentlich an den Meistbietenden versteigert.Der Steigerer ist mit seiner Erhebung beauftragt und muß im Voraus die zu zahlendeSumme bei dem Kaimakam hinterlegen. Dieser schickt das Geld an den Defterdar, wel-cher nach Auszahlung der Provinzialbeamten es in den Staatsschatz sendet. Die gesetz-mäßige Erhebung und Versteigerung des Zehnten wird von allen oben genannten Obrig-keiten bewacht. Die Rajas zahlen ihr Kopfgeld nicht mehr an die Patriarchen, sondernin einem öffentlichen Bureau, in Gegenwart einer Commission ihrer Primaten, aneinen türkischen Finanzbeamten. Das Personal und das Gehalt der Rechnungsbeamtenist viel geringer als früher. Die wichtigsten Einnahmequellen sind: die Kopfsteuer nach3 Classen <10, 6 und 3 Piaster), welche jeder erwachsene Christ und Jude zu entrichtenhat; die Grundsteuer, die entweder im Zehnten oder in einer andern festen Summe be-steht; die Steuern Nufuli und Avavisi, gewisse Gewerbsabgaben für Städte, die keineAckerbau treibenden Einwohner haben; die Zölle, von 3 Procent für alle ein- undaus-gehende Waaren, so wie gewisse Abgaben an Thoren und Brücken bestehend; die Accise,eine Abgabe auf Schießpulver, Tabak, Wein und einige andere Verbrauchsgegenstände;die Bergwerke und das Münzrecht; die Vermögenseinziehung und das Abzugsrecht; derTribut von den Fürsten Serbiens, der Moldau und Walachei, welcher gegenwärtig zu-sammen nur 4,300,000 Piaster beträgt. Der Betrag der Einnahmen ist nicht bekannt;nach den zuverlässigsten Schätzungen wird man dafür 75 Millionen Thaler annehmenkönnen. — Bis zum Jahr 1834 galt im Allgemeinen ein im Jahr 1816 erlassenes Zoll-reglement, wonach fremde Waaren einer Eingangsabgabe von 3 Procent des Werthsunterworfen waren. Im Jahr 1838 schloß England einen diesen Zustand veränderndenHandelsvertrag mit der Pforte ab (Türkischer Zolltarif, vereinbart am 27. April 1839zwischen Großbritannien und der Pforte, in Gemäßheit des Traktats vom 14. September1838, gültig für den Handel derjenigen Staaten, die später mit der Pforte einen Han-delstraktat abgeschlossen haben. Aus dem Englischen übersetzt von G. Meeder. Ham-