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12 (1848) [Schl - Zwe]
Entstehung
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Türket.

in den civilistrten Staaten des Auslandes Bildung aneignen sollten, und die darauf noth- >wendig erfolgte Abberufung der in der Türkei sich aufhaltenden Officiere derselben Staa-ten laßt vielleicht auf ein Aufgeben dieser refvrmatorischen Bestrebungen schließen. Be-sonders sind es die Ulemas, welche die Reformen wie das Bündniß mit den christlich - eu-ropäischen Machten als Folgen des Unglaubens betrachten und dagegen eisern, indem sieden Umsturz des Islams befürchten. Sie regten nach der Veröffentlichung jenes Hatti-scherifs auf und suchten selbst durch abergläubische Mittel den Padischah von dem einge-schlagenen Wege abzubringen. Trotz der Unruhen und Reactionen, welche fast in allenProvinzen des Reichs in Folge der Reformen sich zeigten, schritt der Padischah mukhig undrastlos auf dem einmal betretenen Wege fort. Das Erste, was nach der Bekanntmachungdes Hattischerifs von Gülhane geschah, bestand darin, daß man fämmtliche Monopole derRegierung aufhob, von denen der Mohnbau und Blutegelhandel sich namentlich angeführt !finden. Nächstdem dachte man nach dem Vorgänge Mahmud's daran, für alle Zweige .der Verwaltung einzelne Collegien zu gründen, in denen Stimmenmehrheit entscheidet, ^um der Willkür Einzelner Schranken zu setzen und Gerechtigkeit auszuüben, Handel und IIndustrie zu heben, die Gesundheit der Völker zu erhalten, die Lage des Heeres zu verbessernund dasselbe zu vervollkommnen. Unrer diesen besteht das Collegiumdes öffentlichenNutzens" schon seit mehreren Jahren. DerAweck dieser Behörde istBlüthe des Handels,der Industrie und des Ackerbaues, und ihm verdankt das Reich die Errichtung von Fabrikenverschiedener Art, die Ausbeutung von Bergwerken, die Abschaffung aller Monopole, eineregelmäßige Briefpost, die Abfassung eines Handelsgesetzbuchs, und seit Anfang des Jahres1841 auch das Verbot der Hazardspiele. Ein zweites, das Oberkri egscol legium,verdankt ebenfalls dem verstorbenen Mahmud seine Entstehung und wurde einige Monatevor seinem Tode gegründet. Auch das Obersanitätscollegium bestand schon imJahre 1838, wurde aber im Julius 1839 wieder aufgehoben, und erst im Februar 1840durch Redschid Pascha neu constituirt; ein diesem untergeordnetes gleiches Collegiumwurde kurz darauf zu Smyrna errichtet. Es hat eine vollständige Sanitätsordnung ent-worfen und den Quarantänedienst geregelt- Unter den seit der Thronbesteigung des jetzi-gen Padischah gegründeten Collegien steht dem vorigen zunächst das Med icina lcol-legium. Es existirt seit dem 1. April 1840 und seine Aufgabe ist, dem Charlatanis-mus der Aerzte und Pharmaceuten Einhalt zu thun. Das fünfte Collegium ist dasOberjustizcollegium, welches kurz nach der Pnblicirung des Hattischerifs von Gül-hane schon im December des Jahres 1839 zur Redaction der neuen Gesetze und des ver-sprochenen organischen Statuts wie überhaupt zur Verwirklichung alles Dessen, wasverheißen worden war, gebildet wurde. Von ihm ist das Strafgesetzbuch ausgegangen,und es hat sich bei verschiedenen Fällen durch Unparteilichkeit und Unbestechlichkeit vor-theilhaft ausgezeichnet. Endlich sind noch zu erwähnen die Municipalcollegien,durch welche die Macht der Paschas in den einzelnen Provinzen beschränkt ist. DemMuschir (oder Militargouverneur), welcher für die Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhezu sorgen hat, ist ein Civilgouverneur (Muhassil) an die Seite gestellt, welcher dieSteuern erhebt, einträgt und einsendet, und ein Kadi oder Richter, dem die Gerechtig-keitspflege obliegt. Diese aber müssen in wichtigen Fällen mit dem Municipalrathe sichverständigen, welcher außer ihnen als Vorsitzender noch die Repräsentanten aller in demDistricte befindlichen Nationen und Religionen zu Mitgliedern hat. Außer diesen Colle-gien entstand noch Ende des Jahres 1840 eine Dircction des Forstwesens zur Cultur undAusbeutung der zahlreichen und schönen Waldungen des Reichs. Auch ein eigenes Tri-bunal zur Schlichtung der Handelsprocesse zwischen türkischen und fremden Unterthanrnwurde errichtet. Noch wichtiger aber war die Abschaffung derJltisume oder des jährlichenVerkaufs und der Verpachtung der Staatsämter, und die Aufhebung des Charudsch oderder Kopfsteuer. Diese, schon im Koran begründet, war ursprünglich das Aequivalent,welches die Rajas statt des Waffendienstes, wozu sie nicht gelassen wurden, dem Staatedacbcachten. Siewurde von dem Finanzministerium alljährlich provinzenweise verpachtetund dem Pächter die Einbringung derselben überlassen. Ein jeder Raja mußte je nachseinem Vermögen jährlich 15, 30 oder 60 Piaster (1, 2 oder 4 Thaler) zahlen und erhielt