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Territorialrecetz von Frankfurt. Terrorismus.
sollen. Dieser Grundsatz war überdies im deutschen Rechte durch uraltes Herkommeneingeführt und ist schon in dem Sachsenspiegel I. 30 in den Worten ausgesprochen: „Erbenimmt man nach des Landes Recht, und nicht nach des Mannes Recht". — Als Ausflüsseder Gebietshoheit erklären sich endlich noch eine Reihe von Rechten, welche in den deut-schen Staaten früher allgemein in Uebung waren, jetzt aber theils veraltet, theils dochnur in beschranktem Gebrauche sind, wie das las slbioagii (Fremdlings- oder Heimfalls-recht), als das Recht des Fiscus, die von Fremden, welche im Inlands verstorben sind,in diesem hinterlassenen Sachen an sich zu ziehen, oder wenn ein Unterthan ohne inländi-sche Erben stirbt, seine ausländischen Verwandten, Testamentserben oder Legatare vonseiner Hinterlassenschaft und seinen Vermächtnissen auszuschließen. Hierher gehörenferner die verschiedenen Arten von Nachsteuern oder Abschoß, welche von auswanderndenUnterthanen (gabella emigrstiooi») oder von einem ausländischen Erben (Asliella kere-tlitaria) entrichtet werden mußten, um das Vermögen außer Landes bringen zu dürfen;eben so das Strand- oder Gcundruhrrecht, kraft dessen man gestrandete Schiffe und derenLadung, in der ältern Zeit sogar auch die Bemannung dem Fiscus des Küstenlandes vin-dicirte, sowie auch das Wildfangsrecht, d. h. die einigen deutschen Fürsten, namentlichden Rheingrafen, beigelegte Befugniß, Personen als Eigene zu betrachten, welche sichohne Erlaubniß (als Vagabunden, sogenannte Windflügel und derg>.) ein Jahr lang inihrem Gebiete Herumgetrieben hatten. 3 öpfl.
Territorialrecetz von Frankfurt oder GeneralreceH der zu Frank-furt versammelt gewesenen Terrttorialcommisfion. — Bekanntlich wurdendurch den ersten Pariser Frieden von 1814 und in Folge desselben durch die Schluß-acte des Wiener Eongresses vom 20. November 1815 nach dem Sturze Napo-leon's die europäischen völkerrechtlichen Verhältnisse, der Länderbesitz und andere gegensei-tige Rechtsverhältnisse der verschiedenen Staaten neu geordnet. Diese großen europäi-schen Verträge aber und eben so der zweite Pariser Frieden von 1815 hattennoch für eine Reihe von Verhältnissen weitere Bestimmungen nöthig gemacht und veran-laßt. Für diese entstanden in den Jahren 1815 bis 1819 viele besondere Unterhandlun-gen und Specialverträge unter einzelnen Regierungen. Um diese in einem gemeinschaft-lichen europäischen Grundvertrag zu vereinigen und durch die noch mangelnden weiterenBestimmungen friedlich zu ergänzen, beschlossen die vier großen europäischen Mächte:England, Rußland, Oesterreich und Preußen auf dem Congreß von Aachen,Bevollmächtigte zu einer sogenannten Territorialcommission in Frankfurt zuvereinigen. Diese brachte dann den Reoer general cks In Kommission territoriale, ras-»emble'e s kVanefort en <Iate <le 20. luilist 1819 zu Stande, welchem durch eine Acces-sionsacte vom 20. October 1820 auch die Krone Frankreich beitrat. Dieser Territorial-receß enthält nun alle noch nöthig scheinenden Bestimmungen über die gegenseitigen völ-kerrechtlichen Besitzrechte und Ansprüche der deutschen und europäischen Staaten und Für-stenhäuser und erklärt auch noch eilf Specialverträge zwischen mehreren Staaten als inte-grirende Bestandtheile dieses Recesses. Somit wurde nächst der Wiener Schluß-acte vom 20. November 1818 dieser Territorialreceß die wichtigste allgemeinereGrundlage des neuen europäischen Völkerrechts. Sie befindet sich in Martens' Supple-ment au kscueil «iss principaux trsites 1'. VIII.604—636und in Klüber's Ouel-lensammlung zu dem öffentlichen Recht des deutschen Bundes1830, Nr. 2. Obwohl die kleineren europäischen Staaten in Beziehung auf ihre beson-deren Rechte und Ansprüche auch durch besondere Vertrage und Bevollmächtigte mitwirk-ten, so zeigt sich doch auch hier wie bei den Eongressen (s. „Congreß") der eigenthüm-liche Charakter des neueren europäischen Völkerrechts, daß die großen Hauptmächte, dieals alleinige unmittelbare Paciscenten dieses allgemeinen völkerrechtlichen Grund-vertrages denselben abschlossen und Unterzeichneten, eine Art von Oberleitung der euro-päischen völkerrechtlichen Verhältnisse ausüben. C. Welcker.
Terrorismus. — Noch zu allen Zeiten haben Staatsgewalten, welche sich inihrem Bestände nicht sicher wußten, durch unrechtliche Mittel ihre Macht zu festigen unddie Erreichung ihrer Zwecke zu erleichtern gesucht. Unter diesen Mitteln waren die wirk-