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12 (1848) [Schl - Zwe]
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Territorium, Terrtrorialprincip und Territorialhoheit.

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der wirklichen Ausübung einer jeden Staatsgewalt, die Jnnehabung (der Besitz) des Ter-ritoriums ist, so daß mit der Erwerbung eines Territoriums (sei diese sogar aus widerrecht-lichem und rein gewaltsamem Wege geschehen) stets und implicits eine Souveränetät undStaatsregierung erworben, und umgekehrt mit dem Verluste des Territoriums immerzugleich die Souveränetät und Regierung (wenngleich nicht der Anspruch auf Wiederher-stellung in dieselben) verloren ist. So wie das Territorium das dingliche Fundamentdes gesummten Staates ist, so ist es auch zugleich das erste Object für die Thätigkeit derStaatsgewalt. Die Befugnisse, welche der Staatsgewalt in Bezug auf das Staatsge-biet zukommen, bilden in ihrer Gesammtheit den Begriff der Territorialhoheir(Landes- oder Gebietshoheit), welches somit als das erste wesentliche Hoheitsrecht imSysteme der Hoheitsrechte erscheint- (Vergl. den ArtikelHoheitsrechte".) DieTerritorialhoheit ist aber nicht etwa als ein Eigenthumsrecht der Staatsgewalt oder desSouveräns an Grund und Boden im privatrechtlichen Sinne aufzufassen, so daß derStaat oder der Souverän als ein Obereigenthümer oder Grund- und Patrimonialherrerschiene welche durchaus irrige Ansicht zu den verkehrtesten Folgerungen führen würde,sondern sie muß, wie ein jedes andere Hoheitsrecht, als ein politisches Recht, d. h.als der Inbegriff der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt des Staates inBezug auf das Land als der dinglichen Grundlage des gesummten Staaksvereines auf-gefaßt werden. Die Territorialhoheit begreift daher die Berechtigungen der Staatsge-walt, die Bedingungen vorzuzeichnen und zu handhaben, unter welchen sie den Eintrittund den Aufenthalt in dem Staatsgebiete gestatten will, so wie das Recht, alle Personen,welche sich nur mit einer als precär ertheilten Staatserlaubniß in dem Staatsgebieteaufhalten, daraus beliebig und ohne Angabe von Gründen und ohne gerichtliche Procedur(aus rein polizeilichem Wege) wieder hinwegzuweisen; desgleichen das Recht, einen jedenFremden, welchen die Regierung ausgenommen oder zugelassen hat, zu schützen und dessenAuslieferung sogar seiner eigenen Regierung gegenüber zu verweigern, insofern nicht durchbesondere Staatsverträge der Regierung in dieser Beziehung eine besondere Verpflichtungauferlegt ist. Vermöge dieses Hoheitsrechtes ist aber die Slaatsregierung, welche sichgegenüber nur Unterthanen kennen kann, befugt, von dem Fremden, welchem sie den zeit-weiligen Aufenthalt im Lande gestattet hat, für die Dauer dieses Aufenthaltes die Leistungdes staatsbürgerlichen Gehorsams, wie von ihren eigenen Unterthanen, so wie die Erfül-lung der besonderen Verpflichtungen und Lasten zu fordern, welche sie dem Fremden ins-besondere aufzulegen für gut gefunden hat. Eben so liegt in der Territorialhoheit die Be-sugniß des Staates, die Bedingungen des Erwerbes und der Ausübung von Eigenthums-und anderen dinglichen Rechten an beweglichen und unbeweglichen Sachen zu bestimmen,so wie auch Sachen dem Verkehre ganz zu entziehen oder ihnen eine besondere Heiligkeit(ssnotitas) beizulegen, d. h. ihnen einen besonderen Schutz (Frieden) zu gewähren undihre Verletzung oder Entwendung mit höheren Strafen zu belegen, weshalb solche Gegen-stände auch befriedete Sachen genannt werden. Als Ausfluß der Territorialhoheit erscheintin Deutschland auch der sogenannte Territorialretract, als die den Inländern noch in vie-len Staaten zustehende Befugniß, einen ausländischen Käuför einer Immobile durch Erle-gung des von ihm versprochenen Kaufpreises zu entfernen. Insbesondere aber äußert sichdie Territorialhoheit, als die Handhabung des Territorialprincips durch die Staatsgewalt,noch als das Recht, jede ausländische Gerichtsbarkeit von der Einwirkung auf und in dasTerritorium auszuschließen. Sie umfaßt daher auch noch: ») das Recht, allen gegeneinen Inländer im Auslande ergangenen Urkkeilen im Inlands die Vollziehbarkeit (dasLxequstur) zu versagen, wenn nicht diese für den Verkehr benachbarter kleiner Ländermitunter lästige Berechtigung durch Staatsverträge beschränkt ist; b) das Recht, jedenAusländer, welcher Grundstücke in dem Staate besitzt, hinsichtlich der hierauf bezüglichenKlagen für verpflichtet zu erklären, sich den Gerichten des Inlandes zu unterwerfen undvor denselben seinen Gerichtsstand anzuerkennen, so daß er also in dieser Rücksicht alsLandsasse erscheint; c) das Recht, den inländischen Gerichten vorzuschreiben, daß sie inallen Processen, welche Immobilien betreffen, nur nach dem Rechte des Inlandes, unterdessen Jurisdiction sie liegen, (d. h. nach den sogenannten Statute reslibu«) sprechen