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12 (1848) [Schl - Zwe]
Entstehung
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552
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552 Territorium, Territorialprincip und Territorialhoheit.

zelnen Zweigen der Administration verschiedene Gesetzgebungen bestehen; so z. B. in denpreußischen Provinzen, in der baierischen Rheinpfalz u. s. w. Uebrigens pflegen In-korporationen nur da von Bestand und bleibendem Vortheile zu sein, wo sich in den in-corporirten Provinzen keine streng und feindlich ausgeprägten Gegensätze verschiedenerNationalitäten und religiöser Confessionen finden und es der Staatsregierung möglichist, die sich leicht erzeugende Meinung zu besiegen, als wenn, der Inkorporation unge-achtet, doch nur zum Vortheil und im Interesse eines einzelnen bevorzugten Landes regiertwürde. Wo aber gegentheilige Verhältnisse obwalten, wird naturgemäß in jenen Ge-bietstheilen, welche sich zurückgesetzt oder in ihrer Nationalität oder konfessionellen Frei-heit bedroht glauben, ein fortwährendes Streben nach Wiederauflösung der Inkorporationhervortreten, wie ein solches gegenwärtig in Irland unter dem Namen der Repeal(d. h- des Widerrufes der Union mit England) die Gemüther in Aufregung gebracht hat. In einem jeden Staatsgebiete kann man entsprechend den natürlichen Elementen, auswelchen es zusammengesetzt ist, Land- und Wafferg ebiet und bei letzterem weiterFluß- und See gebt et unterscheiden (dieses nehmlich in so weit, als sich ein Theildes Meeres seiner natürlichen Lage nach von dem Lande aus oder durch ständige Schiffs-stationen bleibend beherrschen läßt). Zn einem Staate, dessen Organisation auf ver-nünftigen Principien beruhen will, muß für das Staatsgebiet eine dreifache Qualifi-kation in Anspruch genommen werden: 1) der Charakter der Freiheit; 2) der Un-theilbarkeit und 3) der Unveräußerlichkeit. Unter der Freiheit des Staats-gebietes versteht man die Unabhängigkeit desselben von einer fremden Staatsgewalt, welcheals die Folg« der Souveränetät des Staates selbst erscheint. Zur Zeit des deutschen Rei-ches waren die bei Weitem meisten deutschen Staaten hinsichtlich ihrer Freiheit dadurchbeschränkt, daß sie feudal, d. h. in Lehensabhängigkeit von Kaiser und Reich, oderauch von einem anderen Reichsstande waren. Mit der Auflösung des deutschen Reicheshat aber die Feudalität in Bezug auf sämmtliche souverän gewordene Staaten aufgehört,so daß jetzt der Grundsatz der Freiheit der deutschen Staatsgebiete durchaus anerkannt ist.Für die Rheinbundsstaaten war dieser Grundsatz schon durch den Art. 34. derRheinbunds-acte vom 12. Juli 1806 ausgesprochen worden; unter den übrigen deutschen Staatenwurden die früher unter ihnen bestandenen feudalistischen Verbindungen durch besondereStaatsverträge aufgehoben. Gegenwärtig stehen nur noch die stavischen Donaufürsten-thümer in einer lehensähnlichen Verbindung zu der Pforte. Auch der Grundsatz derUntheilbarkeit war in dem älteren deutschen Staatsrechte nicht unbedingt anerkannt.(Vergl. den ArtikelSuccession ".) In der neueren Zeit ist er in den meisten Ver-fassungsurkunden ausgenommen worden. Das Gleiche ist der Fall hinsichtlich desGrundsatzes der Unveräußerlichkeit, indem nunmehr in den meisten Verfassungen bestimmtist, daß eine Abtretung des Landes oder von Landestheilen an einen auswärtigen Souverännicht ohne Zustimmung der Landstände stattfinden dürfe. Ueberdies ist durch die Schluß-akte der Wiener Ministerialconferenzen vom 15. Mai 1820 Art. 6 ausdrücklich bestimmt,daß kein dem deutschen Bunde einverleibtes Gebiet ohne dessen Zustimmung an einennicht zum deutschen Bunde gehörigen Staat veräußert werden dürfe. Da sich in undmit dem Territorium in räumlicher Beziehung der Wirkungskreis einer konkreten Staats-gewalt bestimmt, keine Staatsgewalt aber in ihrem Gebiete anders als exklusiv wir-ken kann, eben darum aber auch die Staatsgewalt alle Personen und Sachen innerhalbder Landesgränzen ohne Ausnahme beherrscht, so liegt in dem Begriffe des Territoriumsauch zugleich die Regel für die praktische und concrete Umfangsbestimmung für die Staats-gewalt selbst, nehmlich das sogenannte Territorialprincip, welches man gemein-hin in der Formel auszudrücken pflegt:tzuulguiä est in territorio, <-8t <ie territorio."Da aber, wie eben bemerkt wurde, kein Staat ohne Territorium gedacht werden kannund jeder Staat in der Reihe der historischen Erscheinungen nur durch sein Territoriumbesteht, so ergiebt sich hieraus die weitere Bedeutsamkeit des Territorialpcincips in der Art,daß, wie man auch über den Rechtsgrund der Staatsgewalt an sich denken möge, inpraktischer und historischer Beziehung der Grund, aus welchem ein Herrscher einen gewis-sen Staat wirklich regiert und regieren kann, d. h. die unerläßliche faktische Vorbedingung