Territorium, Territorialprincip und Territorialhoheit. 55t
Congreßacte vom 9. Juni 1815, und für die deutschen Staaten noch überdies besondersaus der durch die Wiener Congreßacte geschaffenen Grundlage durch den Frankfurter Terri-torialreceß vom 20. Juli 1819 geordnet. Doch sind auch hiernach noch einige Anoma-lieen geblieben, indem theils einige Staaten größere Provinzen besitzen, welche nicht mitder Hauptmasse des Staates unmittelbar Zusammenhängen, wie z.B. der Antheil Baiernsan den rheinpfälzischen Ländern, theils einzelne Staaten noch kleinere Besitzungen (ein-zelne Ortschaften) haben, welche von dem Gebiete eines andern Staates vollständig um-schlossen sind. Ueberdies sind die größeren deutschen Staaten sämmtlich aus der allmäligenVereinigung verschiedener früher selbstständiger Territorien, und zwar meistens durchVermittlung sehr verschiedener Titel, wie kaiserlicher Verleihung, Erbschaft, auch selbstkriegerische Eroberung u. s. w., entstanden. Besonders Vieles trugen auch hierzu dievielen Säcularisakionen geistlicher Territorien bei, womit theilweise schon bald nach demBeginne der Reformation der Anfang gemacht und seitdem damit fortgefahren worden war,bis der Lüneviller Frieden (1801) die Säcularisation aller noch übrigen geistlichen Terri-torien (mit Ausnahme eines für den Kurfürsten Erzkanzler neu zu bildenden Territoriums)aussprach, um dadurch die weltlichen Fürstenhäuser zu entschädigen, welche durch die Ab-tretung des linken Rheinufecs an Frankreich Verluste erlitten hatten. Noch eine andere,in größerem Maßstabe auf einmal durchgesührte Vereinigung mehrerer deutschen Terri-torien fand Statt in Folge des Abschlusses der Rheinbundsacte vom 12. Juni 1806 , inFolge deren nicht nur die gesummten Gebiete der reichsfreien Ritterschaft, sondern auchviele Territorien fürstlicher und gräflicher Geschlechter als Opfer der damaligen europäischenBewegungen sielen und mit dem Verluste ihrer früheren Selbstständigkeit und Landes-hoheit den Territorien anderer glücklicherer Fürstenhäuser einverleibt wurden. Uebrigenshaben sich auch alle übrigen großen Staaten Europas durch solche allmälige Vereinigungmehrerer früher selbstständiger Territorien gebildet. Man unterscheidet mehrere Artender Verbindungen, in welche früher selbstständige Territorien kommen können: I. DiePersonalunion, wenn nehmlich zwei an sich selbstständige Territorien nur dadurch ver-bunden sind, daß nach dem in jedem derselben gellenden Successionsgesetze durch zufälligeUebereinstimmung derselben die nehmliche Person zur Regierung in beiden Staaten berufenwird. In diesem Falle behalten beide Territorien ihre volle politische Unabhängigkeit voneinander, und die Verbindung unter einem Herrscher ist meist nur vorübergehend undlöst sich von selbst in dem Augenblicke wieder aus, wo durch eine Abweichung der Suc-cessionsordnungen verschiedene Personen in den einzelnen Gebieten zurThronfolge berufenwerden. In einer solchen Verbindung standen England und Hannover so lange, bis derEintritt der cognatischen Successton in ersterem diese Verbindung auflöste. — II. DieRealunion. Diese findet Statt, wenn die Person, welche durch das Thronfolgegesetzdes einen Landes zur Regierung berufen ist, eben darum von Rechtswegen (ipso jura)auch zur Regierung eines andern selbstständigen Landes berufen ist, so daß also gleichsamein Land dem andern bleibend den Staatsherrscher giebt und letzteres unbedingt dasThron-successtonsgesetz des ersten für sich als verbindlich anzuerkennen hat. Im Uebrigen pflegtauch hier jedes Land seine eigene Verfassung und Regierung zu haben. Bei solchen Ver-bindungen erscheint das Land, dessen Thronsuccessionsgesetz maßgebend ist, als dasHauptland, die übrigen als Nebenländer, ohne Rücksicht auf etwaige Verschie-denheit der Größe der einzelnen Lander. Hl. Die Jncorporation. Diese ist eineUnterart, respective eine weitere und strengere Entwicklung der Realunion, zu welcherdiese überall im Laufe der Zeit naturgemäß fortschreitet. Jncorporation ist dann vorhan-den, wenn für die vereinigten Gebiete nicht nur ein und dasselbe Thronsuccesstons-gesetz, sondern auch ein und dasselbe politische Grundgesetz und somit dieselbepolitische Verfassung besteht, so daß, wenn letztere eine repräsentative ist, fürsämmtliche Lander auch nur eine einzige Repräsentation vorhanden ist, wonachalso hier die Unterscheidung von Haupt- und Nebenländern hinwegfällt. Ohne Einflußaus den Begriff der Jncorporation ist es hierbei und damit wohl verträglich — (wenn auchnicht ohne Jnconvenienzen und Nachtheile für das Ganze) — daß in den einzelnen incor-porirten Landestheilenlin Bezug auf die Civil- und Criminalrechtspflege oder auch in ein-