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Suceessiott oder Thronfolge. >
z. B. wenn in einem kurfürstlichen Hause eine Abänderung an den Vorschriften der golde-nen Bulle hätte gemacht werden wollen. Seit der Auflösung des deutschen Reiches ist dieEinführung und Abänderung specieller Successionsordnungen nunmehr Sache der einzel-nen souveränen deutschen Fürstenhäuser geworden, jedoch hat man hierbei meistens jetztden Weg eingeschlagen, die Successionsordnungen in die Verfassungsurkunden selbst auf-zunehmen oder die Hausgesetz«, worin sie bestimmt find, als integrirende Theile der Ver-fassungsurkunden zu erklären. Hierdurch wurden einerseits die Successionsordnungenunter sie Garantie der Landstände und dadurch zugleich gegen die Gefahr einer einsei - ?
tigen Abänderung durch den regierenden Fürsten sicher gestellt, auf der andern Seite er-hielten aber die Successionsordnungen hierdurch den Charakter von politischen Grundge-setzen und erlangten mit diesem erst die richtige Stellung, welche ihnen nach dem Geisteeiner solchen Erbmonarchie gebührt, welche Volksrechte anerkennt und dem Monarchenkeine solche absolutistische Gewalt beilegt, in Gemäßheit deren er über Volk und Land alsüber ein Eigenthum im privatrechtlichen Sinne in schrankenloser Willkür schalten und ver-fügen könnte.— Wo eine specielle Successtonsordnung eingeführt wird, ergiebt sich dieNothwendigkeit, für die Versorgung der nachgeborenen Agnaten, d. h. jener Familien-glieder und ihrer Descendenz Vorsehung zu treffen, welche durch die Einführung der Pri-mogenitur und dergl. von der unmittelbaren Theilnahme an der Erbfolge ausgeschlossensind, so wie auch eine gleiche Vorsorge für den Weibsstamm unter allen Verhältnissennothwendig ist, da dieser auch bei dem Bestehen der gemeinrechtlichen Successionsordnungdurch den Mannsstamm ausgeschlossen ist. Schon die goldene Bulle (csp. 25. §. 5) legtedem succedirenden Erstgeborenen ausdrücklich eine solche Verbindlichkeit auf. Was dieBestimmung der Größe der Versorgung anbelangt, so geht aus der Fassung der goldenenBulle a. a. O- deutlich hervor, daß hierbei von einer Anwendung der römischen Grund-sätze über den Pflichttheil, oder auch nur von einer Analogie derselben nicht die Rede seinkann, sondern daß hierbei vorzugsweise Rücksicht auf den Reichthum des regierenden Hau- ^ses und die Kräfte des Landes zu nehmen ist. In der älteren Zeit wurde die Versorgungder Nachgeborenen häufig durch die oben erwähnten Nutztheilungen (psrsFis) bewirkt, in-dem man den Nachgeborenen gewisse Landestheile und deren Einkünfte mit Unterordnung(subalterne Landeshoheit) unter den Erstgeborenen überließ. Gegenwärtig finden sichnur noch in wenigen kleineren Staaten solche karsAi», wie z. B. in Lippe-Detmold undSchaumburg u. a. Meistentheils besteht die Versorgung der Nachgeborenen gegenwärtigin dem Bezug einer Rente (Pension), welche Apanage (spsnsFium) genannt wird undnach der Landesverfassung entweder aus den Domänen oder aus der Civilliste, oder beideren Unzulänglichkeit aus der Staatskasse nach Vereinbarung mit den Landständen zuleisten >st.
li. Was die außerordentliche Thronfolge anbetrifft, so kann hier nur eineAufzählung ihrer verschiedenen Arten gegeben werden, da jede derselben als eine selbstständigeRechlsmaterie auch eine besondere ausführlichere Besprechung erfordern würde. Hierhersind zu rechnen: 1) die Berufung des nächsten Thronerben zur Mitregierung durchden Staatsherrscher selbst, worin eine theilweise anticipirte Thronfolge enthalten ist; —
2) der Eintritt einer Regierungsvormundschaft, welche sich als eine interimi- !stische Thronfolge des nächsten volljährigen und regierungsfähigen Thronerben während ^der Minderjährigkeit oder anderer aus ähnliche Weise wirkender Behinderung des Staats- ^
Herrschers darstellt; 3) die Ernennung eines Thronfolgers durch den regierenden Fürsten .
selbst, sei es durch einen Erbvertrag, oder durch eine testamentarische Verfü-gung (wo die Verfassung dem Staatsherrscher ein solches Recht der einseitigen Verfügungüber die Krone einräumt), oder durch ein mit der Nation oder deren Repräsentanten fürdiesen Fall besonders errichtetes Thronsuccessionsgesetz, wodurch eine Person, welche >
nicht als Descendent des Stammvaters der regierenden Familie successionsberechtigt ist, zur !Regierung berufen wird; 4) die kriegerische Eroberung eines Landes durch einenauswärtigen Souverain; 5) die Erwerbung desselben oder eines Theiles durch Frie - ^
densschlüsse oder ander« Staatsverträge; 6) die Entthronung des bisherigenStaatsherrschers durch «ine Revolution und Usurpation. Zöpfl.