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Tuccessiott oder Thronfolge.
der Lehnfolge überhaupt bei der Thronfolge Platz greift, die Analogie der Succession in dieWeiberlehen maßgebend. Es succedirt daher nach der richtigeren Meinung der Weibs-stamm , wo ihm die Thronfolge eröffnet wird, gerade so als wenn er Mannsstamm wäre,d. h. die Successionsordnung bestimmt sich auch hier nach der Art und Nähe derVerwandtschaft aus dem letzten Besitzer, so daß die Tochter des letzten Thronbesitzers (dieErbtochter) dem collateralischen Weibsstamm (den Regredienterbinnen) ver-geht. (Die Gründe, durch welche diese Theorie gehalten wird, sind dieselben, durchwelche sie auch im gemeinen Lehnrechte gestützt wird; daher es genügt, hierauf im Allge-meinen zu verweisen.) Eben daraus, daß der Weibsstamm da, wo er zur Successionkommt, in der Weise succedirt, als wenn er Mannsstamm wäre, und daß seine Succes-sivn überhaupt nur als eine exceptionell« und subsidiäre erscheint, ergiebt sich, daß,wenn die weibliche Linie (z. B. die Erbtochter) den Thron bestiegen hat, in dieser Linieselbst so bald als möglich die agnatische Succession wieder sich herzustellen hat, d. h. so-fort bei der weiteren Vererbung die männlichen Descendenten der Thronerbin und der vondiesen ausgehende Mannsstamm wieder den Vorzug erhalten. (Ausdrücklich sind die hierhinsichtlich der Succession des Weibsstammes vorgetragenen Grundsätze sanctionirt in derbaierischen Verf.-Urk. 'lat. II. §.5., welche sich hier völlig dem gemeinen Rechte an-schließt.) — WaS die Einführung einer speciellen Successionsordnung, wie z. B. die Pri-mogenitur anbelangt, so war seit dem Ende des 14. Jahrhunderts die Ansicht, daß die meh-reren gleich nahen Erben zur Landestheilung berechtigt wären, so sehr überwiegend gewor-den, daß man nur noch den Stifter eines neuen Fürstenhauses oder höchstens noch denGründer einer Linie befugt hielt, für seine Descendenz die Primogenitur oder eine anderedergleichen specielle Successtonsart durch ein von seiner Autonomie ausgehendes Haussta-tut, oder in seinem Ehevertrag, oder Testamente vorzuschreiben. Außer diesem Falle hieltman nicht nur die Zustimmung aller erbberechtigten Agnaten für nothwendig, um die ge-meine Successionsordnung, welche zur Landestheilung führte, abzuändern, sondern manpflegte noch regelmäßig zur Einführung einer besonderen Successionsordnung den Consensdes Kaisers so wie seine Eonfirmation einzuholen. Was nun das Erforderniß der Zu-stimmung der Agnaten zur Einführung einer speciellen Thronsuccesstonsordnung anbe-langt, so erklärt sich die Nothwendigkeit derselben in jenen Fällen, wo die Anordnungderselben nicht von dem Stifter der Familie oder einer Linie selbst ausgegangen ist, voll-kommen aus der Natur der Stammgutsfolge, wonach die Erben kraft ihres Wartrechteseinen festen Anspruch (jus guaes-tum) auf die Erbfolge haben, welcher ihnen durch keineeinseitige willkürliche Handlung eines jeweiligen Besitzers geschmälert werden darf, unddaher ist dieses Erforderniß der Zustimmung der Agnaten zu der Einführung einer neuenSuccessionsordnung auch jetzt noch für vollkommen praktisch zu halten. Wie bei den Lehn-und Stammgütern des Adels muß hierbei auch für eine gehörige Vertretung derKascituri,d. h. der etwa bereits concipirten, wenn gleich ungeborenen Agnaten Sorge getragen wer-den, wenn diese später sich an eine solche Einrichtung gebunden halten sollen. Sv vielaber die kaiserliche Eonfirmation anbelangt, welche man zur Zeit des Reichsverbandes beider Einführung specieller Successionsarten regelmäßig nachzusuchen pflegte, so fand mansich hierzu theils eben durch die Rücksicht veranlaßt, die neu einzuführende specielle Suc-cession gegen etwaige Anfechtung von Seiten der Ungeborenen sicher zu stellen, theils undhauptsächlich aber wirkte hier die Ansicht ein, als wenn durch dieEinsührung einer speciellenSuccessionsordnung das gemeine Recht, namentlich das Pflichttheilsrecht gebrochen würdeund daher hieraus gleichfalls Anfechtungen erwachsen könnten, gegen welche man die neueEinrichtung vorsorglich durch die kaiserliche Bestätigung sicher zu stellen suchen müsse.Auch mochte die kaiserliche Bestätigung um so weniger als bedeutungslos gelten, als sieregelmäßig nur nach einer vorgängigen sorgfältigen Untersuchung (csnsse eognitio) er-theilt zu werden pflegte. Doch konnte nicht behauptet werden, daß die kaiserliche Confir-mation zurErrichtung eines Hausgesetzes in einem reichsstandischen Hause absolut wesent-lich sei, da diesem das Recht der Autonomie an sich zukam z und nur dann hielt man siefür unentbehrlich, wenn durch ein Hausgesetz eine Bestimmung über die Regierungsnach-folge hätte geändert werden sollen, welche in einem Reichsgrundgesetze enthalten war,
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