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12 (1848) [Schl - Zwe]
Entstehung
Seite
36
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36 Schulen, Mittelschulen.

Schulräthe in Verbindung mit geistlichen Consistorialräthen die Führung der betreffendenGelehrtenschulen besorgen "). Diesem 1810 gegebenen Beispiele folgten 1834 Han-nover und zum Theil Kurhessen, etwas früher Hessen-Darmstadt, 1836Baden, in anderen kleineren Staaten, z.B. Schleswig und Holstein und Nas-sau sind wenigstens einzelne Männer aus dem gelehrten Schulstande Mitglieder der Lan-desregierung. Der Oberstudienrath in Baiern und der in Würtemberg so wiedie österreichische Studienhofcommission können hier mehr dem Namen als derSache nach genannt werden. Am Auffallendsten blieb das Königreich Sachsen hieringanz zurück.

Eine solche Behörde, gewissermaßen die Intelligenz in diesem ganzen Fache repra-sentirend, hat an ordnend und b eaussi chtigen d die organische Entwickelung undden innern Zusammenhang dieser Studienanstalten hervorzurufen, wo sich Gutes vorfin-det, es erhaltend, im Uebrigen aber durch Reformen im Geiste unserer Zeit neu schas-send. Zu diesem Zwecke dienen nun einigermaßen zwar auch die Bestimmungen überäußere Gestaltung der Anstalten, Schulpläne (an denen Baiern den größten Reichthumhat), Instructionen, die mit Mäßigung ins Einzelne eingehen dürfen, und nebst Bericht-erstattung autoptische Visitationen, vorausgesetzt, daß solche nicht Vergnügungsreisenoder das Diätenmachen und die Eullivirung der chinesischen Krankheit zum Zwecke haben.Doch dieses Alles muß seinen Werth und seinen Nutzen erst durch den von solchen Behör-den mit Recht erwarteten Geist der freien Wissenschaft und des ungefesseltenFortschrittes erhalten. Fehlt dieser oder tritt an seine Stelle sogar die entgegengesetzteTendenz, diese Gymnasien als entwürdigte Vorschule politischer und kirchlicherDressur der künftigen Staatsdiener so wie als Hemmschuh der freien Wissenschaft zumisbrauchen, so werden natürlich aus solchen Anstalten nur Früchte hervorgehen, die derZeitgeist, welcher die Welt regiert, verdammt, leider mit ihnen zu leicht auch die edle,misbrauchte Sache verdammend. Fluch und Strafe jdeshalb Jenen, die, ihrer unleug-baren Bildung wegen zu Mitgliedern solcher Behörden berufen, das Zutrauen und dieErwartung des Vaterlandes und der Freisinnigen, ausderenVerlangen sie die-sen wichtigen Wirkungskreis erhielten, schändlich täuschen und im Soldedes Jesuitismus und Macchiavellismus die schwerste Sünde gegen den Menschengeistsündigen, der da ein heiliger ist!

Die organische Entwickelung dieser Institute wird aber durch Nichts mehr zerstörtoder gefördert als durch den Geist und das ganze Wesen der Lehrer, die an sie berufenwerden. Hier führt aber zum Guten, außer der ächten Einsicht und dem guten Willender Behörde, ganz allein, was als dritte Hauptbedingung bezeichnet wurde: zeitgemäße,rechtschasfe ne Vorbereitung, Bildung, Prüfung, Besoldung, staats-bürgerliche Auszeichnung, mit einem Worte: die rechte Erwerbung undedle Behandlung vorzüglicher Lehrer.

Die Vorbereitung und Bildung der Studienlehrer verlangt nach den Ver-hältnissen jetziger Zeit «ine möglichst vollständige wissenschaftliche Beherrschung aller der-jenigen Disciplinen, di« den Kreis der höheren Schulwissenschaften ausmachen und aufallen deutschen Universitäten in den gewöhnlichen akademischen Vorlesungen einzeln theo-retisch gelehrt, praktisch aber in den fast nirgends fehlenden philologischen Pflanzschulenund in den wenigstens an manchen Hochschulen bereits vorkommenden historischen, natur-wissenschaftlichen, mathematisch-physikalischen und pädagogischen Seminarien geübt wer-den. So gut man heut zu Tage überall vom Juristen und Mediciner den regelmäßigen,ein gewisses vorgeschriebenes Stadium dauernden Besuch der Universität und Vollendungeines angegebenen Cyklus von Vorlesungen seines Faches schon als Bedingung der Zulas-sung zur Staatsprüfung verlangt, mit dem nehmlichen Rechte und ob der nehmlichenPflicht sollte der Staat auch in Bezug auf die künftigen Gymnasiallehrer redlich-strengverfahren. Preußen geht auch hierin schon lange mit bestem und erfolgreichstem Beispiele

44) Bergt. Neigebaur, Sammlung der auf den öffentlichen Unterricht in de» preu-ßischen Staaten sich beziehenden Gesetze und Verordnungen (Hann. 1826).