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12 (1848) [Schl - Zwe]
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19
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Schulen, Mittelschulen. 16

Was aber insbesondere die Theologie betrifft, so ist ohne Kenntniß der Sprachen, derDenkungsart, der Philosophie jener Völker, unter denen das Christenthum, unser«Staatsreligion, entstand und durch die es zu uns gekommen, keine gründlicheKenntniß dieser Religion selbst möglich, ohne solche Grundkenntniß keine freie Forschung,ohne freie Forschung keine freie Ueberzeugung und ohne dies Alles keine religiöse Aufklä-rung. Der Geist eigener Untersuchung, den wir der Reformation verdanken und derso unendlich viel Gutes gestiftet, wird dann dem knechtischen Geist« der vorgeschrie-benen Formeln weichen müssen, und je mehr die eigene freie Untersuchung und selbststän-dige Gelehrsamkeit im theologischen Gebiete eingeschränkt werden, desto nothwendigerwird derblinde Gehorsam im Glauben.Lasset uns Das gesagt sein", spricht Luther,daß wir das Evangelium nicht wohl werden erhalten ohne die Sprachen. Die Sprachensind die Scheide, darin dies Messer des Geistes steckt. Sie sind der Schrein, darin mandies Kleinod tragt. Ja, wo wir's versehen, daß wir, da Gott vor sei, die Sprachen fahrenlassen, werden wir nicht allein das Evangelium verlieren, sondern wird auch endlich dahingeralhen, daß wir weder lateinisch noch deutsch recht reden oder schreiben können. Da laßtuns das elende, greuliche Exempel zur Beweisung nehmen in den hohen Schulen und Klö-stern, darin man nicht allein das Evangelium verlernt, sondern auch lateinische unddeutsche Sprache verderbt hat, daß die elenden Leute schier zu lauter Bestien worden sindund beinahe auch die natürliche Vernunft verloren haben." Keinem Türken, keinemMongolen konzmt es nachFr. Thiersch's richtigem Worte in den Kopf, daßdi« Lehrer ihrer Religion der Kenntniß der Ursprache des Korans entbehren könnten oderdürsten; daß aber der Lehrer des Christenthums die Sprache der christlichen Urkundennicht zu verstehen brauche, Das behauptet die verirrte Afterweisheit unserer Tage! Ist üb-rigens die classische Bildung dem Theologen eben so unerläßlich als heilsam, wie außeror-dentlich wichtig ist es dann, wenn außer ihm auch der wissenschaftlich gebildete Laie, durchseine Kenntniß der alten Sprachen unterstützt, einen ebenfalls prüfenden, gewissermaßencontrolirenden Blick in die ächten Lehren unserer Religion werfen und dadurch die Ver-suche abergläubischer Verdunkelung, die in unseren Tagen häufig genug find, verhindernoder zernichten kann!

Daß der Re ch tsg e le h rt e, sowohl zum Zwecke der ganzen eigentlich juristischenBildung als auch um der noch jetzt Statt findenden größeren oder geringeren praktischenGeltung deS römischen Rechtes, ohne Studium der Quellen desselben der Vollendung sei-nes wissenschaftlichen Berufes verlustig geht, ist unbestritten Eben so bedarf es con-sequenter Weise keines Beweises, daß solches Studium nicht allein auf das ohne Kennt-niß des Latein unverständliche Compendium sich beschränken kann, sondern Bekanntschaftmit dem ganzen Römerwesen erfordert, wie es in ihrer Literatur für Denjenigen zu Tageliegt, der die lateinische Sprache kennt.

Wenn aber dem Naturforscher und Arzt, dessen Wissenschaften sich seit den Zeitender Griechen und Römer am Freiesten geändert haben, die Bekanntschaft mit der altenLiteratur für den ersten Anblick und nach dem allernächsten Bedürfnisse entbehrlich schei-nen möchte, so wollen wir nur erinnern, daß ja wenigstens die ganze Terminologie dieserWissenschaften der griechischen Sprache entnommen ist. Und so mag man, um vomächten Studium der Philosophie hier gar Nichts zu erwähnen, alle Berufskreise, dieirgend eine rein wissenschaftliche Bildung voraussetzen, ins Augesassen, man wirdkeinen finden, der das Studium der classischen Sprachen und ihrer Werke nicht durchausnothwendig als Grundlage und Stütze bedürfte.

Dem nicht unbeliebten Einwurfe, daß die eben erläuterten Verhältnisse die Noth-wendigkeit des classischen Studiums für den eigentlichen Gelehrten, nicht aberfür den Praktiker beweisen, halten wir Folgendes entgegen:

1) Die praktischen Beamten sind ihrer wahren Bestimmung und dem Wesen nachvon den Gelehrten im engsten Sinn« des Wortes keineswegs so verschieden, daß man sie

17) Vgl. Savigny, Vorrede zuSystem des heutigen römischen Rechts",Bd. I. S. XlX flg.