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Sick Unrerwe r n. Sick U n- kann aber die Ursache des Win«rerziehen. si. Sick einer Sache des seyn, L. i. de» Grund ent«nicht entziehen. V. Wer sich halten,-wodurch Wind, w irk lichunterwirft der leidet etwas« wird.
wer sich unterzieht der tbut Urrkeil. Abschied. Spruch.
etwas. Manche Verbrecher iiu»terwerfe-» sich willig der ver-diente» Strafe; aber sie unter-ziehen sich ihr nicht. Manunterzieht sich aber einemGeschasste, einer Arbeit.— Aus-serdem hat U u te rw er fen denNebenbegriff: daß das, was manleidet, unangenehm sei). " Mauunterwirft sich einer Strafe,aber nicht einer Belohnung. Un-terziehen führt den Ncbcn-begriff des Unangenehmen nichtden sich. Mau unterzieht sichauch angenehmen Geschafften.
Unverbesse r,I i ch. tt » be s s r r-l i ch. ü. Was nicht vollkommnerwerden kan». V. Das Unve r-besserliche kann nicht voll-kommner werden, weil es schonden höchste» Grad von Vollkom-menheit hat; das Unbcsser-liche oder darum nicht, weil esso schlecht ist, daß cs k^ine Ver-vollkommnung zulaßt. *
1) r s ach. Grund, princip.si. Das, woraus etwas Anderesfolgt. V. Grund heißt allesdas, woraus man begreifenkau», warum dieses Andere fey.Princip heißt das , was denGrund von etwas enthält j undeine Ursache ist ein Principder Wirklichkeit eines Din-ges. Die Federkraft der Luft istdas Princip der Möglichkeitdes Windes, weil sie den Grundvon dieser Möglichkeit enthalt.Die Vermehrung der Warme ineinem Thcile der Atmosphäre
Erkennt» iß. Bescheid- ll.Eine Aussage, wodurch jemand,der dazu befugt ist, i» einerRechtsangclegcnheit etwas be-stimmt. V-Urtheil, Spruchuud Erken »tu iß setzen einenRechtsstreit voraus, der dadurchentschieden wird. Ein Urtheilaber fallet nur derjenige, der dierichterliche Gewalt hat , er magein Rcchtsgelehrter scyn oder nicht.Ein Erkcnnt n i ß verfasset nurder Rickrsgclehrte, er mag rich-terliche Gewalt haben oder nicht.Wer einen Spruch oder Aus-spruch thut, braucht weder einRcchtsgelehrter zu seyu, nochrichterliche Gewalt zu haben; ob-gleich jedes Urtheil und jedesErken >1 tuiß auch ei» Spruchist. Wenn der Laiwcshcrr, a!SInhaber der höchsten richkeiliche»Gewalt, einen Rechtest, ctt crt-scheidct; so ist das ein Urtheil,aber kein Erken nt »iß, weiler kein Rcchtsgelehrter ist. Da-gegen sind Erkenntnisse sol-cher Rechtsgelehrren, die keineGerichtsbarkeit haben, keine Urrtheile; und wenn Streitendeihren Nachbar znm Schiedsrichterwählen, so thut dieser einenSpruch oder Ausspruch, der wederein Urtheil noch ein Erkennt-niß ist. — Bescheid und A b-schied setzen keinen Rechtsstreitvoraus. Denn ein B c sch e i d ist je-dcNnkwort. die der Vorgesetzte demUnkergcordneren auf eine Vorstel-lung odei Anfrage giebl. B es ch ei<de»