Gülich- und Bergische110ausweist, so ist Unser Meynung und Befelch, daß ihr daran seyetdamit hinfürter an solchen Oertern die gemeine Hofs=Männer einAnzahl redlicher und geschickter Personen, so der Hofs=Rechten undGerichter erfahren, den Hofs=Herrn præsentiren und anzeigen, unddarinnen allein die Tüglichkeit der Personen ansehen, aus welchender Hofs=Herr, nach vorgehender Erkündigung die geschicksten, und zusolchem Ampt am tüglichsten und bräuchlichsten, so viel deren an jedenHofs=Geding, darnach dasselbig groß oder klein ist, vonnöthen erachtzu Geschwornen aufzunehmen und zu verordnen, die da folgends, undnicht der Umstand, in den streitigen vorfallenden Sachen urtheilenund recht sitzend auszusprechen.Ihr hättet auch fleissig Aufmerckens zu haben, und nicht zu gestatten, daß andere gemeine Guter, wider ihre Art und Natur, alsdie Hofs=Gericht und Laetbänck gezogen, sondern bey ihren gebühlichen Land=Rechten gelassen werden.So viel die Appellationen von den Hofs-Gerichten und Lachbäncken belangen thut, dieweil deren etliche an Unsere Haupt-Gerichter, etliche auch an die Hofs oder Latenherrn gehen, soll es darmit beieines jeden habenden Brauch und alter Herkommst gehalten werdeJedoch so jemand sich der Hofs= oder Latenherrn Sententz und ergan-nen Urtheils in der zweyter lnstantz beschweren würde, soll derselbigin der dritter lnſtantz an Uns, als den Land=Fuͤrſten, und nicht auslaͤtdig appelliren mögen, wie Wir dann des von der Röm. Kays. Majeßunserm allergnädigsten Heren sonderlich gefreyet und begnadet seynDa auch einiger Hofs=Mann oder Laet an Vollnziehung undExecution seines erlangten Rechtens und Urtheils verhindert, solleeuch an statt Unser als der hoher Obrigkeit derwegen ersuchen, undihr ihme, so fern er nicht anders dann wie obgemelt appellirt, zubührlicher Execution verhelffen. Dann so jemand von der zweyteHofs= oder Latenherrn Sententz ausländig und nicht von GradGrad an Uns, wie sich vermög der Rechts=Ordnung gebührt, appelli-ren würde, demselben hätten ihr kein Execution zu thun.Wannehe die Hofs=Geschwornen oder Scheffen Unsere Landfürstliche Hoch- und Obrigkeit, dergleichen der Hofs-Herrn Gebülund Gerechtigkeit ausweisen oder wroegen, so ist Unser Meynung, dasdu Unser Amptmann, und im Fall deiner Verhinderung, du UnVogt, sammt Unserm Gerichtsschreiber mit darbey erscheinestfleissig Aufmerckens habest, damit Uns an Unser habender Land-Fürlicher Hoch= und Obrigkeit nichts zuwider erkannt oder gewroeget we-de, und ſo durch einig Hofs⸗Geding oder Laetbänck ander vorgenom-Vermen, hättet ihr Uns die Gelegenheit jeder Zeit zu verständigensehen Wir Uns also gäntzlich zu euch. Geben zu Düsseldorf am 26.Martii Anno 1558.An alle Ampt=Leut und Befechlhaber beye-Fürstenthumen Gülich und Berg.....
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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