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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Register.Citation zu Eröffnung des UrtheilsCompromissarien oder Scheidsfreun-157.ibid.de Laudum oder Spruch.Appellation von Beyurtheylen, wel-ibid.Form eines Vidimusche in allwege schriftlich geschehenUnterschrift eines Vidimus.ibid.sollEin ander Form eines Vidimus. ibid.Appellation von Endturtheilen.158.Citation, wan einer den Kommer ent-Wie Apostoli Reverientiales zu geben.setzt, und sich zu Recht erbotten, aber1504doch zum ersten nicht erschienen. 154.Citation, zu sehen in Sachen der Ap-Ladung zu sehen und hören das deribid.pellation zu procediren.Kläger in die streitige Güter ex pri-Compulsorial oder Zwangs=Brief,mo Decreto, oder aus der erster Er-die Gerichtliche Acta den Appellan-ibid.kantnus eingesetzt werde.ten folgen zu lassen mit angehängterLadung zu sehen und hören, das der161.Inhibition und Peen.Kläger in die streitige Güter ex se-Citation die Gerichtskösten zu taxiren.cundo Decreto, oder aus der zwey-ibid.155.ter Erkantnus einzusetzen.Curatorium, oder wie Vormünder zuCommission Zeugen zuverhören. ibid.162.geben und zu bestättigen.Compasbrief, Zeugen in anderemWie den Minderjährigen CuratoresGerichts-Zwang gesessen zu verhö-163.ad litem zu verordnen.ibid.ren.Gewalt zu Latein genent Actorium,Citation wider die Gezeugen. 156.wie die Vormünder in Sachen ihrerCitation an die Parthey, dargegenPflegkinder jemand anders Voll-ibid.man Zeugen führen will.ibid.macht zugeben.Schlechte Compulsorial, zu Ausbrin-gung Statuten oder schriflicher Ur-ibid.kunden.eC④ⵙⵏS()Von