7>C. V.bes. Streitig?, bey reichsst.Zusammenk. 627
rectorium. 2) Sri) in der Kurverein von i;ri. enthalte»,daß Knrtrier, wenn Mainz verhindert würde, das Kur-collsgium berufen solle. Und z) sei) im I. N. A. §. 12;,verordnet, daß die Revision gegen die kammergerichtlichmErkenntnisse, alsdann, wenn Mainz bey der Sache interes-sirt sey, bey Kurtrier eingelegt werden sollte.
Endlich macht auch Kur- Cölln Ansprüche auf dasNeichSLirecrorium. Es findet zwar an und für sich disKurtrierischen Behauptungen sehr gegründet, weil es abermit Trier, sobald nicht blos vokirl würde, im Rang ab-wechselte, so wäre eS einen Tag um den andern der Ersteund müßte also mit Trier in der Führung des DirectorinmLabwechseln, welches jedoch Trier nicht zugestehen will.
Ein jeder der Competenten hat also verschiedenes fürsich, was sich sehr wohl hören läßt, allein eben deswegenwird der Streit so leicht nicht entschieden werden. Indes-sen wäre dies um so mehr zu wünschen, als der nemiicheStreit entsteht, wenn der Kurmainzische Directorialge-sandte gestorben, oder abwesend ist. Er veranlaßt öfterssonderbare Austritte. Ein jeder der Prätendenten will Di-rectorialhandlungen ausübcn, und keiner will dies dem an-dern zugestehen. Das giebt denn Anlaß zu Pro - und Re-protestationen, und das Ende ist, daß während der Zeitnichts geschieht. Die Stände mischen sich übrigens in die-sen Streit nicht; kommen sie während desselben zusammen,so erklären sie, daß sie erschienen, weil heute die gewöhnli-che Conferenz scy. Zu einer wirklichen Berathschlagungschreitet man indessen nicht.
Etwas ähnliche Streitigkeiten hat es auch wohl eh-mals im Fürsftnrath gegeben, wenn der Erzbischof von