6o8 4 B. Von d. Recht u. d. Art n. Weise d. R. Reg.
Salzburg gestorben, oder der Salzburgische Directorial-gesandschasts-Posten erledigt war. Magdeburg ver-langte alsdann in dessen Stelle zu treten, allein hier hatsich das Domkapitel in den Besitz zu sehen und sich darinzu erhalten gewußt *).
Und eben so hat auch 4) im Fränkischen Kreis An-spach-Bayreuth dem Bambergischen Domkapitel wahrendeiner Sedisvacanz das Kreisdirectocium nicht zugestehenwollen. Zn dem, zwischen dem Bischof und D 0 mkapi-tel zu Bamberg einer, und dem Markgrafen Georg Frie-drich andrer Seits im Z. 1559. geschloffenen Vergleich heißtes zwar: „Die Direktion-solle dem Stift und je-
derzeit regierendem Bischof zu Bamberg bleiben;" indessenentstanden doch darüber im Z. 1745., als das Domkapi-tel sich wahrend der Sedisvacanz bas Direktorium annahm,neue Streitigkeiten, die zwar nachher bcygclegt wurden,jedoch jetzt abermals zum Ausbruch kommen können.
*) Moser von den Reichstagen Th. 1. S. s;i. f.'
Ende des ersten Bandes.