4iK, 4- B. Von d. Recht u. d. Akt u. Weise d.R. Reg.
Viertes Buch.
Don dem
Rechte und der Art und Weise der Reichs-Regierung.
Erstes Capitel.
Von
dem Rechte der Reichs - Regierung besonders derkaiserlichen Gewalt.
§. 127.
^er Kaiser ist ei» eingeschränkter Monarch und bey Aus,Übung mehrerer Majestätsrechke au die Einwilligung derNeichsstände gebunden: andre Rechte hingegen ist er ohnediese Einwilligung auszuüben befugt. Man kann also dieMajestätsrechte des Kaisers eintheilen in C 0 initial - Ne ch-te, das heißt, in solche, die nicht ohne Zurathziehung undEinwilligung des Reichstags vom Kaiser ausgeübt werdendürfen, und in Reservat-Rechte, oder solche, bey de,ren Ausübung er jener Zurathziehung und Einwilligungnicht bedarf. Dies alles hat nicht den mindesten Zweifel,aber nun entsteht die große Frage, welche Majestätsrechtesind Comitial, und welche Reservatrechte?— Hierüber gabeSehmaiS, besonders vor dem Ausbruch des dreißigjährigen