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1 (1797)
Entstehung
Seite
42
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42 l B. Allgem. Kenntnlß des teutsch. Reichs.

E r st e s B u ch.

Allgemeine Kenntniß des teutschenReichs.

Erstes Capitel.

Von

den Granzen*) des teutschen Reichs.

§. rr.

^nter Teutschland begreift man bekanntlich denjenigenTheil von Europa, welcher gegen Westen durch Frank-reich, die vereinigten Niederlande und die Nordsee, gegenNorden durch Schleswig und die Ostsee, gegen Ostendurch Pceussen, Pohlen, Schlesien unlrUngarn, und gegenSüden durch das Adriatische Meer, Italien und dieSchweiz begränzt wird.

Dieser große Erdstrich wurde in den ältesten Zeiten vonsehr vielen kleinen Völkerschaften, die unter sich zwar in

*) Das Hauptwerk bleibt noch immer co-rr-i.-Z äs ünibu;tmxerii in mehrern Ausgaben. Sehr gut ist auch diese Lehreauseinander gesetzt, in Ge. Gottl. Börners Erläuterungdes teutschen Staatsrechts nach Mascovs Grundsätzen. B. 2.Sodann gehört noch im allgemeinen hieher: Moser vonDeutschland und besten Staatsverfassung überhaupt; Cap. 2 5.