Drittes Buch.
Von der
Regierung des teutschen Reichs überhaupt.
Erstes CapiLel.
dem Rechte der höchsten Gewalt nach der teutschen
achdem die Fragen: Was ist Teutschland für ein Staat?und wer hat die Negierung darum zu führen? erörtert sind,so wird nunmehr von den Rechten und Verbindlichkeiten derhöchsten Gewalt oder auch des ganzen Staats zu reden seyn.
Che man jedoch von den einzelnen Rechten und Verbind-lichkeiten selbst handelt, müssen zuförderst allgemeine Grund-sätze von Bestimmung der höchsten Gewalt, sowohl in An-sehung ihres Rechts, als der in ihrer Ausübung zui beobach-tenden Art und Weise ausgesucht werden, und zwar nach derbcsondcrn teutschen Verfassung wiederum anders vom Reicheim Ganzen betrachtet, u>»d anders von dessen besondern Staa-ten, als einzelnen Theilen des Reichs. Auch hierüber giebkes'einige allgemeine Bestimmungen, die nach der teutschenVerfassung überhaupt, sowohl das Recht der höchsten Gewalt,
Von
Versastung überhaupt.
§. n6.