Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
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Einleitung.

§. r.

^-Enter allen Theilcn der positiven Jurisprudenz hat keineeinen ausgebreitetern Nutzen und verdient daher populärbearbeitet zu werden, als das Staatsrecht einer Na-tion. Um sich hievon zu überzeugen, darf man nur einenBegriff vom Staatsrecht haben, nur wissen, daß man dar-unter die Lehre von den Rechten und Verbindlichkeiten derhöchsten Gewalt im Staate versteht. Kenne ich die Rechtedes Regenten, so kenne ich auch die Pflichten, die ich alsBürger des Staats habe, und kenne ich die Verbindlich-keiten des Regenten, so kenne ich auch meine Rechte.Was kann nun wohl für jeden Staatsbürger, der nichtSclavensinn hat, wichtiger seyn, als seine Rechte und Ver-bindlichkeiten in Beziehung auf die höchste Gewalt, kennenzu lernen? Was wichtiger, als zu wissen, wie weit dieRechte und die Gewalt des Regenten gehen? Traurig ist es,wenn er blvs weiß, daß einer oder mehrere das Recht ha«

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