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1 (1797)
Entstehung
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606
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6o6 4.V. Vond.Rechtu.d.Attu.Weised. N.Reg.

tigen, sondern verlangt auch, daß sein bevollmächtigterGesandter das Direktorium im Namen des-Kapitels fort-führen solle. Dieser Anmaßung wird hingegen widerspro-chen, weil das Direktorium ein blos persönliches Amtsey, welches daher nicht auf das Kapitel übergehen könne.Hierin sind die Stände so ziemlich eincrley Meynung, destogrößer ist aber der Streit, wer nunmehr das Direktoriumführen solle. Kursachsen will sich dasselbe in diesem Fallals E rzwarsch all anmaßen. Es beruft sich deshalb dar-auf, daß es selbst bey Lebzeiten des Kurfürsten von Mainzverschiedene Directorialrechte auszuüben habe, indem csdie Ansage.verrichten lasse, Kurmainz, ja auch die übrigenStände, wenn der Kaiser gegenwärtig sey, zum Stim-men auffordere, bey Reichsdeputationen abwechslungsweisemit Mainz, oder in dessen Abwesenheit ganz allein dieUmfrage verrichte u. s. w. Nun schließt Sachsen: Wemschon bey Lebzeiten des Kurfürsten von Mainzverschiedene Directorialgerechtsame zustehen,dem müssen auch die übrigen zukommen, wennder Kurfürst gestorben ist *). Ausser Kursachsenbehauptet auch Kurtrier, daß es in einem »solchen Falldas Direktorium zu führen habe. Es gründet sein Rechtdarauf, daß es i) unmittelbar nach Mainz folge, unddas erste Votum habe. Dem Kurfürsten von Mainz stündeals Ersten im Range das Direktorium zu; sey derKurfürst von Mainz gestorben, so sey der von Trier derErste und führe also in dieser Eigenschaft nunmehr das Di-

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