604 4 . B. Von d. Recht u. d. Art u. Weise d. R. Reg.
die Höfe können gewissermaßen Ehren halber die Ratifica-tion nicht füglich verweigern. Man schlägt daher jetztwohl in dergleichen Fällen, wo die Gesandten alle gleicherMcynung sind, den Weg ein, daß sie eine gemeinsameRelation ihren Principalen erstatten; das heißt, daßsich die Gesandten verabreden, die vorseyende Sache aufgleiche Art an ihre Principalen zu berichten und insgesammtgleiche Anträge zu machen.
§- I8Z.
Endlich sind noch verschiedene Streitigkeiten zu erwäh-nen, welche bey Sedisvacanzen über die Rechte derDomkapitel zu entstehen pflegen. Cs ist Regel, daß dieDomkapitel, wenn der Erzbischof oder Bischof stirbt, indessen Rechte treten, nur müssen es keine blos persön-lich e Rechte gewesen seyn, welche dem Verstorbenen zuge-sianden haben. Sie führen also zwar die Negierung desLandes fort, und üben das Sitz- und Stimmrecht aufReichs - und Kreistagen, allein andre Rechte dieser Artwerden in Zweifel gezogen. Dahin gehört r) ob einDomkapitel der brey geistlichen Kurfürsten während devSedisvacanz an einer Kaiser- oder Römischen KönigswahlTheil nehmen könne? Von Seilen der Domkapitel selbstwird diese Frage bejahet, allein von Seiten der Kurfür-sten verneint. Das Domkapitel ist kein kurfürstliches, son-dern ein erzbischöfliches Domkapitel, und das Recht an derKaiserwahl Theil zu nehmen, ist ein blos persönlichesRecht, das nicht auf das Kapitel übergehen kann. Nochhaben es auch die Domkapitel nicht durchsetzen können,Haß ihre Gesandte zur Wahl wären zugelassen worden.Als die Kurfürsten im I. r;6r. zu Frankfurt wegen der