7. C. V. bes. Streitigk. bey reichsft. Zusammenk. L'oz
der Hofnung, daß sein Hof sein Votum genehmigenwird, dasselbe abgeben? Hier kommt es vorzüglich in An-sehung seiner selbst auf die allgemeine Instruction an,welche er erhalten hat. Auch hat es nichts bedenkliches,wenn schon durch die Mehrheit der Stimmen die SacheSm Grunde entschieden ist. Zweifelhafter aber wird es,wenn die Stimmen sich einander ziemlich gleich sind,und nun einige Gesandte lud ss>s ratr den Ausschlag ge-ben wollten. Zn diesem Fall müßte wenigstens mit derAbfassung des Schlusses so lange gewartet werden, bis dieGenehmigung der Höfe erfolgte. Wollte man aber diesnicht, so könnten die Stimmen dieser Art nicht gezähltwerden, weil nicht die Gesandte, sondern die NeichSständrvotiren, und jene nur das Organ.von diesen sind.
Man hat auch wohl ganze Schlüsse lad lge rat!gefaßt. Diese haben indessen nicht eher Kraft, bevor sienicht von den Höfen genehmigt sind. An und für sich be-dürfen zwar die in den Reichsständischcn Collegien gefaßtenSchlüsse keiner Ratification der Neichsstände, weil die Ge-sandten nach der erhaltenen Instruction votiren müssen;ganz anders aber verhält es sich, wenn sie nicht instruirtgewesen sind, und bemohnerachtet einen Schluß unter 'an-hoffender Genehmigung ihrer Principalen gefaßt haben-Ueberhaupt sieht man dergleichen Schlüsse nicht gern, denn
abredung, daß sich der Straßburgische Gesandte als non >n!kruk>tus- angehe» mußte. Man wollte davon, daß-ein teurschcrRcichsfürst in der Pastille saß , keine Notiz nehmen — undhoch wollte man nachher die Pastille wieder gufbguen helfen! ---