§02 4. B. Von d. Recht u. d. Act u. Weise d. R. Reg.
§. I8-.
Die Gesandten der Neichsstande sind verbunden, nachdem Aufträge zu handeln, und nach der Instruction zustimmen, welche sie von ihren Höfen oder Principalen er-halten haben. Ist der Gesandte nicht instruier, wenn eszum Votier» kommt, so gkebt er sich als »o»an *). Kann er denn aber nicht lub kps rsti, das heißt.
HI) Er will in seinen Aufsätzen sich zu keiner Aenderung be-quemen, dahero die Aufsätze öfters so abgefaßt bleiben, daßsich die Nachwelt darüber wundern wird.
IV) Aus den Ansagezetteln kann man selten eigentlich wissen,was in Oerathschlagung gestellt werden dürfte.
V) Bisweilen kommen Dinge in den Ansagezettel, welche garzu gebieterisch klingen, und Befehlen nicht ungleich sind.
VI) Nicht selten kommen ganz andere Dinge in Bcrathschla-gung, als in dem Ansagezettcl gedacht worden.
VII) Der Directorialgesandte glaubt, daß ohne ihn gar keinRath könne gehalten worden. Da er hingegen die Sitzun-gen nach Willkühr einstellet.
VIII) Nimmt der Mainzische Gesandte nicht selten kaiserlichenCharacter, Titul, Remter und Gnadengehalte an.
IX) Die Conclnsa werden theils übereilet, theils erschweret,wenn sie Kurmainz unangenehm sind.
X) Es hat sich das Reichsdirectorium schon erkühnet, im Na-men des Reichs Schreiben abzulassen, wovon das Reich unddessen Collegien vorhin nichts gesehen hatten. '
' XI) Der Mainzische Gesandte will nicht abtreten, wenn An-gelegenheiten des Kurfürsten oder des Erzstifts in Berath-schlagung kommen.
XII) Kurmainz will allein über die Vollmachten und Legiti-mationen der Gesandten urtheilen rc.
XIII) Wenn Catholici und Evangelici in Partes gehen, willMainz doch nach den meisten Stimmen den Schluß fassen.
*) Als der Bischof von Straß bürg wegen der famcusenHalsbandsgeschichte, in der Bastille saß, traf man die Ver-
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