Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
600
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4.B.Vond. Recht«. d.Artu. Weise d.R. Reg.

snm foemirt, liegt gewissermaßen in der Natur der Sache,indem ein Collegium ohne alles Directorium von keinemBestand seyu würde. Aber daraus folgt nicht, daß dasDirectorium das Collegium müsse beherrsche» können, daßnur blos das geschehen müsse, was das Directorium will,daß der Director die Mitglieder seines Collegiums jederzeitals seine Untergebene ansehen könne. Hiebet) kommt esvielmehr darauf an, wie das Directorium entstanden ist,ob die höchst- Gewalt im Staate jemanden zum Directoreines Collegiums ernannt und demselben eine Gewaltüber dessen Mitglieder übertragen, oder ob man nur disLeitung der Geschäfte oder das Directorium demjenigen,der in dem Collegio der Erste ist, jedoch mit Beybehal--lung der völligen Gleichheit der Mitglieder überlassen hat.

Dies letzte ist in Ansehung der Direktorien Reichsstäu,bischer Versammlungen, jedoch mit gewisser Ausnahme derKrcisdirectorien, der Fall. Nirgends findet es sich, baßden Direktoren der Neichsständischen Collegien von derHöchsten Gewalt in Teutschland, also von Kaiser undReich, eine Director.ial - Gswalt wäre übertragen,oder daß sie auf die Art zu Direktoren wären bestellt wor-den, wie etwa in einem Kammer - oder Justiz« Collegioein Direktor bestellt wird. Man wählte auch in dem kur-fürstlichen und fürstlichen Collegio keinen Director, sondernüberließ imr dir,Leitung der Geschäfte in diesen Col-legien, dem Ersten im Range, ohne jedoch die völligeFrcyheit und vollkommene Gleichheit der Mitglieder aufzurHeben.

Dieses bezeugen auch die älter» Verhandlungen. Allesgeschah mit Ayriyissen Md Genehmigung des Collegiums