5. C. V. 5es. Streitig?, öey rerchsst.Ziisammenk. 599
schwerde geführt worden, besonders geschah dies auch aufdem westphälischen Fnedenscongreß. Mein, mau konntesich darüber nicht vereinigen *) und venvieß also dieseMaterie an den Reichstag, woselbst sie jedoch noch nichtvollständig erörtertest, und auch schwerlich je wird hin»länglich erörtert werden. Manches ist nun zwar du"chGesetz oder Herkommen bestimmt, z. B. daß die Dikta-tur nicht verweigert werden darf, daß, ehe und bevor eineSache förmlich proponirl wird, Verlaß genommen werdenmuß, daß die Conclusa nicht im voraus verfaßt werdendürfen u. s. w., aber demohngeachket ist noch mancherPuncr unerledigt.
Dey der Bcurtheilung solcher Streitigkeiten kommt esvorzüglich auf die Natur **) des Directorialamts beyReichsständischen Versammlungen an. Daß auch bey diesen,wie in jedem andern Collegio ein Directorium statt findenmüsse, das heißt, daß jemand vorhanden seyn müsse, derLen Vortrag thut, und Veranlassung zum Votiren giebt,der die Stimmen sammelt, und aus denselben das Conclu-Pp 4
^ Die kaiserlichen Minister erklärten sich deshalb auf denSchwedischen Antrag: „Was in diesem §. ferner rarlone Lrecro-rum vermeldet wird, ist gar keiner Mühe werth davon im ln-tkrum. ?sc. etwas zu statuiren. Lium äireorores non linc clominilsä m-n-Krr colleziorurn und wenn von denselben einiger Lx-cellus geschehen sollte, solches sogleich ex csmnu»» totliecs/kF-l »ora corrigirt werden kann." S. v. MeiernW. F. Handl. Th. 4. S. 494.
Man s. vorzüglich folgende im 1 .1780. erschienene Schrift lGemeinschaftlicher Nrsprnng aller Direct.orial^« mter, nebst einer kurzen Betrachtung d e s K u t-Mainz zuständigen Reichsdirectoriums..