§Z8 4- B. Von d. Rechtu. d. Artu. Weised. R. Reg.
Siebentes Capitel.
Von
verschiedenen besondern Streitigkeiten, welche beyReichsständischen Zusammenkünften zuentstehen pflegen.
§. i8i-
Äuffer den bereits in dem vorhergehenden hin und wiederangeführten Streitigkeiten, welche sich bey ReichsständischenVersammlungen zu ereignen pflegen, entstehen noch mancheandre, welche noch nicht durch Gesetze oder Observanz hin-länglich entschieden sind. Vorzüglich gehören hieher dieStreitigkeiten, welche über die Ausübung des Directo-rialanits zwischen den Neichsstanden und den Direktorender Neichsständischen Zusammenkünfte nicht selten zu enste-hen pflegen.
Die neuern Zeiten haben sich in diesem Punkt gegendie ältecn sehr geändert. Ehmals sah man das Directo--rialamt als eine Dien stleistung, Ministerium an-jetzt sucht man es wohl in ein Magisterium oder Im-perium *) zu verwandeln. Schon oft ist hierüber Pe-
So votirte Brqunsch wei g-Lüneburg auf demwcstph. Friedens-Congrcß: Churmainz hatte zwar das Direc-torium, müsse sich aber dessen nicht mißbrauchen, ldireewriumxnim ests nrr7!i/?ei'r«m, non Lancellsriatum non äomin^
rum. — Ingleichey: der Reichskanzler sey nicht gönn,
nus im Reich.