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1 (1797)
Entstehung
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597
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6. §. Von der Stimmenmehrheit rc. ZZ?

Lion caffirte. Allein es ward die kaiserliche Vefugniß dazuin zw«) ?. N, der Kurbraunschweigischen und Kurbranden-burgischen Comitial-Gesandschaften, ohne viele Mühe sehrgründlich bestritten *). Die Schlüsse des evangelischen Re-ligionstheilS bedürfen keiner kaiserlichen Bestätigung undkönnen also auch nicht von ihm entkräftet werden.

Wenn nun aber keine Vereinigung zu bewirken steht,wenn beyde Partheyen steif und fest bey ihrer Meynungbeharren, so bleibt die ganze Sache liegen, nnd es er-folgt gar kein Schluß. Neues kann also durch die Ztio»nicht ein geführt, sondern nur etwas neues verhü-thet werden. Das ganze Geschäft ruhet und so lange mansich nicht vergleicht, darf dem einen Religionstheile, dersich von dem andern getrennt hat, die gegenseitige Woh-nung auf keinerlei) Art aufgedrungsn werden. Es mußalles so bleiben, wie es vor dem Ausbruch des Streits war.

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") Beyde stehen in der Deutschen Kricgs-Canzleyvom I. Bd, r. S. 682. u. f«