Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
596
Einzelbild herunterladen
 

IS6 4 . B. Von d.Rechtv.d.Att u. Weise d.R. Reg.

Z. izo.

Die Ztion mag nun auf eine Art geschehen, wie siewill, so hat sie die Folge, daß die Mehrheit der Stimmennicht mehr geachtet wird, u-d daß also auch nunmehrkeine einzelne Stimmen mehr abgelegt werden. Die Stän-de machen jetzt der Religion nach zwey Partheyen ge-gen einander aus, und diese sollen nun wieder mit einan-der durch einen gütlichen Vergleich vereinigt werden-,Die beyden Partheyen, Theile oder Corpora suchen meh->rentheils selbst diese Vereinigung wieder zu bewirken, sielheileF sich einander durch die Dircttoria ihre gemeinsamenSchlüsse mit, geben wohl wcchselsweise einander etwasnach und bemühen sich dadurch, sich wieder näher znkommen. Hier har es nun keinen Zweifel, daß der Kai-ser die ehrenvolle Rotte eines Vermittlers übernehmen,und Vorschläge zur Wiedervereinigung khun kann, aberentscheiden, oder gar die Schlüsse des einen Reli-gionstheils ungültig erklären, steht nicht in seinerMacht. Bloß gütlich soll der Streit beygelegt werden,aruiaskiiis aompvssüo lites llirimst). Wie könntealso hier der Kaiser entscheiden und was würbe den Evange-lischen ihr so thcuer erworbenes Recht in Theile zu gehen,und dadurch für sie nachtheilige Schlüsse zu verhindern,frommen, wenn der Kaiser, als ein Katholik, dmStreit entscheiden, oder die Schlüsse der Evangelischen an-nulliren könnte. Wäre der Kaiser der Meynung der Evan-gelischen , so würde es nie zur Jtion gekommen seyn- In-zwischen haben wir doch den -Fall gehabt, daß der Kaiserden Schluß der Evangelischen vom 29. Nov. 1708. wegeirAuft'echthaltung des 20. Art. der kaiserlichen Wahlcapitula-