Z24 4 . B. Von d. Recht u. d.Art u. Weise d. R. Reg.
«meStimme den Stimmen der andern Neligions-Verwand-ten bcytritt, so ist auch zu vermachen, daß das Gesetzdas nemliche bcy der. Jtion in Ncichsstandischen Versamm-lungen wolle. Hier ist Aehnlichkeir der Falle und hier fin-det also, da das Gesetz den letzten Fall nicht ausdrücklichentschieden hat, Analogie statt, weil sonst zwey sichähnliche Fälle auf verschiedene Art entschieden seyn würden.— Allein, man vergesse auch nicht die nähern Bestimmun-gen der Analogie *). Soll sie einrreten, so muß i) keineVerschiedenheit der Personen vorwalten. — Dies ist hierder Fall, denn der §. 5;. redet von den Beysttzeru derhöchsten Reichsgerichte; der §. 52. hingegen von Neichs-pänden. — Ferner darf 2) der Grund und die Ursa-che des Gesetzes, welches'man analogisch anwenden will,dem vorliegendem Fall nicht entgegen oder von demselbenverschieden seyn. — Nun aber ist unstreitig der Grundund die Ursache, weshalb bey den Reichsgerichten Einmü-thigkeit der Stimmen zu der Jtion erfordert wird, theilsdarin zu suchen, weil hier Justiz-fachen, auf welchedie Religionsversthiedenheit billig gar keinen Einflußhaben sollte, verhandelt werden; theils aber, weil derMitglieder der höchsten Reichsgerichte von einer jeden Re-ligions-Parthey nur wenig find, und also hier völlige Ein-müthigkeit eher statt finden kann. Ueberdem muß hier einjedes Mitglied schwören, nach bester Einsicht und Ueberzcu-gung dm Rechten gemäß seine Stimme zu geben. —
Alles dies fallt aber in den Reichsständischen Zu-sammenkünften weg. Hier werben keine Justiz-, son»
S. oben §. 4!.