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1 (1797)
Entstehung
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593
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6. C. Von der Stimmenmehrheit re. KZz

des Religionstheils erfordert wird, sonderndaß auch die mehrern Stimmen dazu hinrei«chend sind. Hiermit stimmen auch sowohl die Ge-setze, als das Herkommen überein. Die Gesetze;denn der W. F. redet an zwey verschiedenen Orten von demRechte in Theile zu gehen; in dem fünf und fünfzig-sten Paragraphen des fünften Artikels ist von der Ztionbey den Reichsgerichten, im vorhergehenden zwey undfünfzigsten hingegen von der Ilion in NeichsständischenVersammlungen die Rede. In jenem Fall erfordert dasGesetz Einmüthigkeit der Stimmen des einen NeligivnS-thcils, und setzt ausdrücklich hinzu, daß, wenn auch nureine Stimme den Stimmen der andern Religions - Ver-wandten beyträts, die Ztion nicht stakt finden, sondern dieSache nach der Mehrheit der Stimmen entschieden werdensollte; in dem letzter» hingegen ist diese Einschränkung nichtgemacht. Hier ist also der Fall vorhanden, daß ein Gesetzüber einerlei- Gegenstand zwey ähnliche Vorschriften giebt,aber in einer Stelle ohne alle Einschränkung, in der an-dern mit einer gewissen Einschränkung. Folglich ist hierauch den Regeln einer gesunden Auslegungskuust nichts ge-mäßer, als daß die Einschränkung nur da giltt, wo sie beyrgefügt ist, nicht aber auch in dem Fall, wo das Gesetz oh-ne Einschränkung spricht *),

Zwar möchte es fcheinm, daß von dem einen Fall aufden andern ein analogischer Schluß gemacht werden könnte»Will, könnte man sagen, der §. 55., daß bey den Reichs-gerichten die Ztion nicht statt finden soll, sobald auch nux

*) Püttcrs Entwickelung Th. 2. S. M.

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Erster Land.