592 4- B. Von d. Recht«. d. Art u. Weise d. R.Rcg.
Man hat die Frage aufgeworfen, ob nicht zur Jtioneinmüthige Stimmen desjenigen Neligionstheils, der dazuseine Zuflucht nehmen wolle, erforderlich wären? — Solange man annimmt, daß der Regel nach, und wenn keinebesondere, entweder in der Natur der Sache, oder in denPositiven Gesetzen ausdrücklich gegründete Ausnahmen ein-treten, in allen unfern Neichsständischen Versammlungendurch die Mehrheit der Stimmen die Schlüffe gefaßt wor-den, so lange kann jene Frage nicht bejahet werden ; denndie Conferenzen der zu einem ReiigionskSrper gehörigenNeichsstände, sind ebenfalls Reichsstandische Zusammenkünf-te. Woher will aber auch der Gegentheil es gesetzlichtvissen, ob das abgelegte gemeinsame Votum durch Einmü-thigkeit, oder durch Mehrheit der Stimmen abgefaßt ist?Er wohnt ja den Conferenzen dieses Neligionstheils nichtbey, und die Protokolle pflegen nicht gedruckt zu werden.Niemand Hat lauch das Recht Untersuchungen darüber anzu-stellen. — Aber gesetzt, daß schon die Einzelnen ihre Stim-men gegeben haben, und daß unter diesen einige sind, de-ren Stimmen zu der entgegengesetzten Parthie zu zählen
— In diesem Fall weiß man es doch auf gehöri-ge Art, daß das gemeinsame Votum nicht durch einmüthi-ge Stimmen abgefaßl ist. —- Mag es! Ist denn dies nachdem vorhin Bemerkten nöthig? und können denn nicht nochnachgehends diejenigen, welche anfangs so oder so votirthatten, ihre Stimmen geändert haben? So lange noch dasProtokoll offen ist, steht dies ja einem Jeden frey»
Das Resultat von diesem allen ist, daß zur Aus-übung des Rechts in Theile zu gehen, nichtschlechterdings die völlige Uebereinstimmung
des