6. C- Von der Stimmenmehrheit re. 591
keinen Fall ist das eine Collegium an die Berathschlagungdes andern gebunden. Ein jedes Collegium ist vielmehr fürsich und völlig unabhängig von dem andern.
Genug, wenn nur die gemeinsame Stimme abgelegtwird, ehe das durch die Mehrheit der Stimmen entworfeneConclusum genehmigt ist. Gesetzt also, es hätten an-fangs die Stände auch einzeln gestimmt, und man hätte sichauf kein gemeinsames Votum gefaßt gemacht, weil mannicht gefürchtet hätte, daß die itio ln partes nöthig seynwürde; so kann demohnerachtet auch noch nach abgelegteneinzelnen Stimmen, ehe das projectirte Conclusum geneh-migt wirb, die Ition geschehen und das gemeinsame Votumabgelegt werden. Dies geschah sowohl in der General - Ma-jorssache von katholischer Seite, als in der Zwingenbergi-schen von evangelischer Seite. Zm letzten« Fall wollte manes zwar bezweifeln, ob es noch Zeit wäre, in Theile zu ge-hen , allein was dem einen Theile Recht ist, muß auch demandern Theile billig seyn. Noch ist ja das Protokoll of-fen, und so lange dies der Fall ist, kann noch ein jederseine Meinung ändern, oder etwas hinzusetzen.
§.
Sobald das Recht in Theile zu gehen ausgeübt wird,so hören die gesummten Reichsstände in Ansehung der vor-sehenden Angelegenheit auf, Ein Corpus auszumachen.Sie theilen sich nunmehr der Religion nach in zrvey Theile,oder in zwey Lorpors. Ein jeder Theil handelt jetzt für sichund ist als eine moralische Person zu betrachten. Er stelltseine besonder» Berathschlagungen an, und saßt seineSchlüsse nach der Mehrheit der Stimmen.