Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
590
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§9o 4. B, Von d. Recht, u. d. Art u. Weise d. N. Reg.

Mehrheit der Stimmen soll nicht geeichter werden, wenn dieNeichssiände in Theile gehen, aber er sagt nicht, wie undauf welche Art die Trennung geschehen und was dabey be,vbachtct werden soll. Wo nun aber der Gesetzgeber kei-ne Schranken setzt, da bleibt natürliche Freyheit. Es istal s nur daraufzu sehen, wie man sich bisher in derglei-chen Fällen benommen hat.

Gewöhnlich ist es vorher zu sehen, daß der eineRcligionstheil durch die Stimmemnehrhctt einen ihm günsti-gen, dem andern Theil aber nachthciligen, Schluß zu be-wirken suchen wird. In diesem Fall wird die Sache inden Conferenzen, welche ein jeder Neligivnstheil für sichanzustellen pflegt, oder doch wenigstens anstellen kann, vor-bereitet. Man vereinigt sich eines gemeinschaftlich»Votums, welches sodann in jedem Collegio von dem er-sten, also im kurfürstlichen Collegio entweder von KurMainz, oder Kur, Sachsen, und im fürstlichen von einemder Direktoren katholischer Seils, oder von Magdeburgevangelischer Seics, sobald die Materie in Propositionkommt und die Reihe zum Votiren sie trifft, abgelegt wird.Dies gemeinschaftliche Votum wird also im Namen derjämmtlichsn katholischen oder evangelischen Mitglieder desCollegiums zum Protokoll gegeben, folglich geben auch nundie einzelnen Mitglieder nicht mehr ihre Stimmen, sondernes wird alsdann alles im Namen aller behandelt.

Es ist auch nicht nöthig, daß in den beyden höher»Collegien die Ablegung der gemeinsamen Summe zu glei-ch e r Z e i t geschehen müsse. Dies ist nirgends verordnet,mithin bleibt hier völlige Fcevheit. Ueberoem werden jaauch die Berarhschlagnngen in dem einen Collegio gewöhn-lich etwas früher angestekt, als in den, andern, und ans