6 . C. Bon der Stimmenmehrheit re. z 89
K,e Theilnahme des Reichs an den Congreß, thsils wollten sieden Nyßwickischen Frieden ausgenommen wissen. Da nunhierin die Katholischen nicht nachgeben wollten, so erfolgteabermals eine Trennung der beydcn Religionstheile.
Der siebente Fall ereignekexssch im I. 1764. und be-traf das Osnab tückische Votum. Der jetzige Bischofvon Osnabrück war damals noch minderjährig und darüberentstand ein Streit über die Vormundschaftliche Negierungzwischen dem König von Großbritannien, als Vater des jun-gen Bischofs und dem Domkapitel; dieser Streit hatte auchEinfluß auf das Osnabrückische Votum im Fürstenrath. DieKatholischen wollten durch die Stimmenmeh! heit den Schlußfassen, daß das Votum während der Minderjährigkeit vondem Domkapitel geführt werden sollte, wogegen sich aberdie Evangelischen setzten und darüber in Theile giengen.
Der achte und neueste Fall ward durch die Grafen-sache veranlaßt, wovon jedoch in dem vorhergehenden be-reits gehandelt ist *). Zn mehrern dieser Fälle hat man esindessen katholischer Seils in Zweifel ziehen wollen, obauch eine itio in psrk8 statt finden könne, weil dieselbenkeine Neligionssachen zum Gegenstand hätten. Allein in soweit die zuerst angeführte General-Majorssache für eineReligionssache zu halten war, in so weit konnten auch allediese Fälle dafür gehalten werden, wenn man ja jenen un-richtigen Satz zugeben wollte.
§. 178.
Was die Art und Weife betrifft, wie das Recht kttTheile zu gehen ausgeübr werden soll, so ist darüber indem W. F. nichts bestimmt. Der Friede sagt blos, dir
*) S. oben S. ;-6. u. f.