Z88 4- V. Von d. Rechtu. d. Art. rr. Weised. N. Reg.
Der fünfte Fall ereignete sich im Z. 1758-^29. Nov.Doch kam er nicht ganz zur Wirklichkeit. Der Neichshofrathhatte den Achtspoceß wider den König von Preussen, alsKürfürsten von Brandenburg instruirt, und es wurden dar-auf die Acten an den Reichstag geschickt. Nach deutlicherVorschrift der Wahkcapitulation Art. 20. hätte nun müsseneine Neichsdepntation aus allen drey Neichscollcgien nieder-gesetzt und dabey Religionsgleichheit beobachtet werden. Al-lein der kaiserliche Hof wünschte, daß dies nicht geschehen,sondern die Sache sogleich in den drey Collegien selbst zurVerathschlagung gestellt werden möchte. Auf diesem Fallmachten sich die Evangelischen gefaßt, in partes zu gehen.Allein ohnerachcet anfangs der Kaiser den Schluß der Evan-gelischen für nichtig erklärte, so unterblieb doch nachher dasganze Projekt.
Der sechste Fallbetrafdie Friedens-Vollmachts-sache, und ereignete sich im I. 1761. Die Kaiserin Köni-gin, der König von Preussen und die übrigen KriegführendenMächte hatten verabredet, einen Friedenskongreß zu Augs-burg zu Hallen. Aber der König von Preussen hatte sich da-bey ausdrücklich ausbedungen, daß bas teutsche Reich an die-sem Cougreß keinen Theil nehmen sollte, weil er den widerihn gelassen Neichsschluß nicht als gültig anerkannte. Den-noch erließ der Kaiser dieserhalb ein Commissons-Dccret anLas Reich, des Inhalts: ob man Neichswegen dem CongreßLurch eine Deputation beywohnen, oder seinem GesandtenVollmacht erkheilen wolle? Als die Sache in Propositionkam, stimmten alle Katholische für de» letztem Vorschlag-auch sollte der Kaiser ersucht werden, daß.bcy dem zu schlies-senden Frieden die vorigen Friedensschlüsse zum Grund gelegtwerden sollten. Die Evangelischen waren theils ganz gegen