* z86 4 . B. Von d. Recht u. d. Art u. Weise d. R. Reg.
Recht, in Theile zu gehen, gemacht, und dadurch den evau-gelächen ein Beyspiel gegeben, wie sie sich in ähnlichen Fäl-len helfen könnten.
Demohnerachtet dauerte es noch vierzig Jahr, bisauck die Protestanten zur Jkion ihre Zuflucht nahmen. Diesgeschah zum erstenmal im I. 1712. den 22. Aug. in dert dg genburgischen Sache. In der Schweiz war ncm-lich ein heftiger Streit zwischen dem Abt von St. Gallenund der Toggenburger Landschaft in einen förmli-chen Krieg ausgebrochen, woran verschiedene sowohl katholi-sche als evangelische Cantvns Theil nahmen. Das teutscheReich ward in dieser Angelegenheit ersucht, durch Deputieredie Vermittelung zu übernehmen. ,- Als die Neichödeputationernannt werden sollte, wollte man katholischer Seits sichnicht an die Vorschrift des W. F., daß die Deputats ingleicher-Anzahl von beyden Religionen ernannt werden soll-ten, binden, weil hier von keiner einheimischen, son-dern auswärtigen Angelegenheit die Rede wäre. Dies ver-anlaßt- die Evangelischen von dem Recht, in Theile zu ge-hen, Gebrauch zu machen.
Der zweyte Fall dieser Art ereignete sich am 15. Jan.1717., als man katholischer Seitö durch Mehrheit der Stim-- men der Stadt Kölln eiye Moderation ihres Matricular-Anschlags bewilligen wollte. Protestantischer Seits wollteman dagegen diese Verringerung nicht zugestehen, weil dieStadt selbst durch Bedrückung ihrer protestantischen Mit-bürger, an ihrem Verfall Schuld sey.
Der dritte Fall hätte sich bald im I. 1719. in derErzamtssache ereignet. Es schien nemlich, als ob dieKatholischen durch die Stimmenmehrheit, ohne Rücksichtauf den Kursächsischen Widerspruch, und ohne Rücksicht