Z84 4 -B. Von d.Recht«. d^Art'u. Weise d.N. Reg.
den Sachen in Theile zu gehen, blos in Verhiuderun g,welche an und für sich schon weniger schädlich, und nicht,selten sogar heilsam ist. Anders würde es frcylich seyn,wenn durch die Ilion etwas,neues eiugeführt und demandern Theile aufgedrungen werden könnte. Dies ist abernicht der Falk. C'in ganz gleicher Fall ist es hingegen 5)wenn die beyden höhern Reichscslksgien verschiedener Mey-nung stnd und sich nicht vereinigen können. Auch alsdannbleibt ja die Sache gewöhnlich liegen. Sollte endlich aberauch 6) ja etwas Nachtheiliges mit dem uneingeschränktenGebrauche jenes NechtS verbunden seyn, so lehrt doch disErfahrung, daß man sich desselben stets mit der größten De»Hutsamkeit und Sparsamkeit bedient hat^
Wirklich haben wir auch nur einen Falk gehabt, daßder katholische *), und acht Fälle, daß der evangelisch«Religionstheil von diesem Recht seit nun bald anderthalbhundert Jahren Gebrauch gemacht hat. Jener Fastist der älteste und merkwürdigste, Weiler zugleich beweißt,daß selbst der katholische Religionstheil zur Ilion seine Zu-flucht in einer Sache genommen hat, in welcher die Reli-gion an und sür sich keineswegs im Spiel war. Der Fast warfolgender: Im I. 1672. sollten vier Reichs-General-Ma-jors - Stellen vom Reiche besetzt werden. Die Competentmzu diesen Stellen waren zwey fürstliche, ncmllch der Herzogvon Weimar und der Markgraf von Bayreuth, und zwey
H Daß auch der katholische Religionstheil sich dieses Recht»Ledicnen könne, ist selbst in dem W. §. namentlich enthalten undhat auch seinen Grund in der vollkommenen Gleichheit. Freylichfind dergleichen Falle unendlich seltener, weil in den beyden ho-chern Lollegien ohnehin die Mehrheit der Stimmen ans katholi-scher Seite ist, allein cs kann seyn, daß grade mehrere Katho-lische abwesend sind.