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1 (1797)
Entstehung
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583
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6. C. Von der Stimmenmehrheit re. Z8z

deshalb für verwerflich zu halten? Dies behauptete unterandern von katholischen Staatsrechtslehrern der Herr vonZckstadt *), der übrigens die Gesetzmäßigkeit jenes Rechtsselbst, ohne alle Einschränkung zugesteht. Die ganze Wirksamkeit der teutschen Staatsgewalt, meint er, beruhe aufder Mehrheit der Stimmen in der Nsichsversammlung.Diese würde aber durch das Recht inTheileizu gehen, über-all verhindert werden, und hievon wäre Anarchie dieunausbleibliche Folge. Das Naisonnemem hat einigenSchein, allein sehr gut ist ohnlangst von Hrn. Geh. Ss-cretair Posselt**) darauf geantwortet. Die in dem W.F. festgesetzte Neligionsgleichheit, sagt dieser, ist i) ein sehrheilsamer und billiger Grundsatz, wovon das Recht in Thei-le zu gehen ganz unzertrennlich ist; 2) entkräftet zwar schonder W- F. die Mehrheit der Stimmen in Neligionssachen,aber es ist nirgends in den Gesetzen bestimmt, was fürSachen eigentlich als Religionssachen zu betrachten sind.Freylich 'wird nicht leicht ein Fall Vorkommen, der nichtzum wenigsten in entfernter und etwas verborgener Verbin-dung mit der Religion steht; aber welche Streitigkeitenwürden von neuen darüber entstehen, ob die Sache eineNeligionSsache sey? Besser ifls, daß der W. F. dies?Strei-tigkesten vermieden und im allgemeinen und ohne Einschrän-kung das Recht in Theile zu gehen, zugestanden hat; ;)lehrt eine-gesunde Politik selbst, daß map zu Vermeidungeines größern Usbels, oft das kleine dulden müsse; 4) be-steht aber auch die Wirkung des Rechts, in allen und je-O 0 4

*) Dill'. cie esulis, in guibus in Dürres ieur, » iure, msiorumexcepkis, in s. Opusculis 1 . 11.

"*) in einer eignen Abhandlung, welche den Titel hat: Om-nibus in aeulls in p-irres eunlli ius an civili gruäentias er xudlicsqLerman. lsluri convenirm Carlsruh -786.