582 4 . B. Von d. Recht u. d. Art u. Weise d. R. N-g.
ter betreffen, Zweifel entstehen, und daher dieselben vondem Kammergericht, oder Neichshosrath an den Reichstagverwiesen werden; ingleichen (item) wenn in Ansehungder beym Reichs - oder Deputativnstag. in Vortrag gebrach -ten Materien, die katholischen Stände einer und die A. C.verwandte Stände andrerseits verschiedener Mey-nung sind, soll der Streit blos dubch gütliche Verglei-chung gehoben und nicht auf die Mehrheit der Stimmen ge-achtet werden."
Nach allen diesen hat es also keinen Zweifel, baß dieibici in partes in allen und jeden Sachen stakt fin-den kann, cs mag dabey die Religion auf irgend einige Artim Spie! seyn oder nicht- Es ist dies auch der in dem West-xhälischen Frieden als Grundregel ausgestellten vollkoin-menen Gleichheit unter den beyden Neligionsverwand-ten völlig gemäß. Der Zahl nach sind in den beyden höher,;Neichscollegien mehrere katholische als evangelische Stände.Sollt? nun zwischen den beyden Religionsparteyen ein völli-ges Gleichgewicht hergestellt werden, so daß keine von derandern etwas nachtheiliges zu besorgen hätte,! so blieb, daeinmal, die Zahl der katholischen Stimmen nicht verringertWerden konnte, nichts anders übrig, als den Grundsatzaufzustellen, daß, sobald die Stände sich der Religion nachjn zwn) Parthcyen theilen würden, und also hier nicht mehrvon-einzelnen Ständen, sondern von den beyden verschiede-nen Neligionspartheyen, unter welchen völlige Gleich-heit seyn sollte, die Rede wäre, alles sonstige Ueberge«Wicht fyrtfallen sollte,
Aber frägt es sich: Zst das Recht in Theile zu gehen»besonders, wenn man es ohne alle Einschränkung behanp-,ren will , nicht einer gesunden -Politik zuwider und schon