Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
581
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8. C. Von bee Stimmenmehrheit re.

Dieser letzte Fall hat auf die vorhergehenden keinen weiter»Bezug, mithin kann man nicht behaupten, daß die Tren-nung in zwey Tbeile nur alsdann erlaubt sey, wenn dieFrage von einer Neiigionssache, oder den Rechten der Einzel*nen wäre. Znzwijchen hat man dieses in neuern Zeiten behaup-ten, und das Recht sich der Religion nach in zwey Partheye»zu theilen, bloß auf Nsligionssachen einschranken wollen.

Allein diese Behauptung ist ohne allen Grund; denn,wenn gleich der W F. die genannten Fälle nicht durch Zahle»unterscheidet, so ist doch gewiß, daß es drey verschiedne Fällesind, auf welche die Schlußworte: daß allein gütliche Ver-gleichung den Streit entscheiden soll, ohne auf die Mehrheitder Stimmen zu achten, passen. Ueberhaupt war ja nichtLey Abfassung dieser Stelle des Friedens die Frage: in wel-chen Fällen, oder über welcherley GegenständeHey de Neligionstheile sich zu trennen berech-tigt seyn sollten? sondern die Frage war: Wan»soll durch die Mehrheit der Stimmen nichtsentschieden werden können? Hier antwortet devFriede: In Religions- und allen andern Sachen, in wel-chen die Stände nicht als ein Corpus betrachtet werden kön-nen, ingleichen, oder wie auch, wenn die Stände sichder Religion nach in zwey Partheycn theilen.

Selbst das von den Kaiserlichen Ministern auf demWestphalischen Friedenscongreß im März 1647. übergebeneProjekt, wie die Stelle wegen der Unverbindlichkeit devStimmenmehrheit im Friedensschluß gefaßt werden sollte,hürgt für dir Richtigkeit der Erklärung, daß das ins eunär;» partes nicht blos auf Religionssachen eingeschränkt wer-ben könne. Sie hatten nemlich die Stelle so gefaßt: Wen»kn Sachen, welche die Neligionsübung und die KirchmgüsO VZ