Z8o 4. B. Von d. Recht u. d. Art u. Weise d. R. Reg.
164;. übergebenen, politischen Beschwerden enthalten war.Hierin trugen sie darauf an: daß nicht alleinin Reli-gio ns-ContributionS- und denen Sachen, da die Stän-de ur ünZuli zu ronsideriren, sondern auch in allenund jeden andern, sie treffen an, was sie im-mer rp.ollen, darin die Römisch - Katholischen eine, unddie Evangelischen die andere Parthey co.Hituiren, dasUeber-stimmen hinführo nicht mehr gelten sollte. Nach mehrern dar-über entstandenen Streitigkeiten ward endlich im Friedens-schluß die Stelle so gefaßt, wie sie im I. 1647. von den Evan-gelischen projecrirt war, nur daßman dieContribulionssachenheraus ließ. Hier ist also das Recht der Neichsstände, sichin zwey Partheyen zu rheilen, oder in zwey Theile zu gehen,um dadurch das Ueberstimmen zu verhindern, gegründet.Man nennt es das r»§ r» /-a-rer, weil es ausdrücklich, M Frieden heißt: r» /-«»-rer Die Trennung
selbst, oder die irr» i» geschieht also dadurch, daß deveine Neligionstheil erklärt, wie er einer ganz andern Meinungsey, als der andere. Diese Erklärung geschieht sodann nichtmehr von den einzelnen Ständen, sondern nunmehr stehenalle zu einer Neligionsparthey gehörige für einen Mann underklären also ihre abweichende Meinung durch ein gemeins a-mes Votum. Die Wirkung davon ist, daß sodann nichtnach der Mehrheit der Stimmen der Schluß gefaßt werdenZaun.
§. 177.
Nach allen diesen sind also offenbar drey verschiedeneFälle in dem W. F. von der Verbindlichkeit der Stimmen-mehrheit ausgenommen, von denen een jeder für sich besteht,und unter diesen ist der dritte: wenn die Stände sich-er Religion nach in zwey Partheyen iheilerr.