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1 (1797)
Entstehung
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578
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578 4. D. Don d. Recht u. d. Art. u. Weise d. R. Reg.

steuersachen die Stimmenmehrheit gelte oder nicht, und dieshat die böse Folge, daß diejenigen, welche nicht in eineSteuer gewilligt haben, dieselbe auch nicht entrichten, wo»durch denn dis Last desto drückender auf die übrigen fällt.Einige wollen zwar noch immer einen Unterschied zwischennoth wendigen und freywilligen Steuern machen;aber wer soll denn hier entscheiden, ob dis Steuer noth-wendig sey, oder nicht? Diejenigen, welche nicht darin ge»willigt haben, bestreiten die Nochwendigkeit entweder über,all, oder behaupten doch, daß nicht so viel nöchig sey. Soläßt man zwar die Steuern zur Unterhaltung des Kammer-gerichts als nothwendig gelten, allein diejenigen Höfe, wel-che sich weigern, die erhöhten Beyträgr zu entrichten,behaupten, daß es nicht nöchig gewesen sey, die Besoldungder Assessoren zu erhöhen. Wer vermag hier zu ent-scheiden?

Andre Fälle hingegen sind ausdrücklich im Westphäl.Frieden von der Mehrheit der Stimmen ausgenommen.Dahin gehören erstlich Neligionssachen. Kaum wardie Neligionstrennung geschehen, als man protestantischerSeits die Verbindlichkeit der Schlüsse, welche von den ka»tholischm Ständen in Neligionssachen durch die Mehrheitihrer Stimmen gefaßt waren, bestritt, und sich durchProtestationen dagegen zu helfen suchte. Endlich gestandman Katholischer Seits den Protestanten zwar zu, daß inNeligionssachen das Ueberstimmen nicht statt finden könne,allein man setzte nunmehr den Neligionssachen selbst so engeGränzen, daß man immer noch nicht den Streit als been-digt ansehen konnte. Im W. F. begnügte man sich dahernicht blos im Art. 5. §. ;r. die Religionssachen von der !Stimmenmehrheit auHzunehmen, sondern man bestimmte