576 4'. B. Von b. Recht u.d. Art u. Weise d.N. Reg.
die überhaupt nichtder höchsten Gewalt unter-rvorfen sind. Es ist sehr in die Augen fallend, daßRechte, welche nicht einmal ein unumschränkter Regent zukränken vermag und die entweder gar nicht, oder doch nurim CollisionSfalle in seiner Macht liegen, noch wenigerdurch eine Stimmenmehrheit gekränkt werden können. Sosind Glaubenssachen keiner menschlichen Gewalt unter-worfen und eben so kann auch nur alsdann, wenn die Er-haltung des., Ganzen es erfordert, die höchste Gewalt je-manden sein wohl erworbenes Recht nehmen- Eskönnen daher auch dergleichen Verfügungen, wodurch demGewissen Zwang angelegt werden will, oder wodurch je-manden seine wohl erworbenen Gerechtsame genommen wer-den sollen, nicht in unfern Neichsständischen Versammlun-'gen durch die Mehrheit drr Stimmen getroffen werden.Doch diese Sätze werden zu allgemein, als richtig anerkant,als daß es sich der Mühe verlohnen würde, länger dabeyzu verweilen.
§. 176-
Außer den bisher angegebenen Fällen behauptet manauch zum Theil, daß in ReichssteUersä chen keine Mehr,heit der Stimmen gelte. An und für sich möchte diese Be-hauptung wohl ohne Grund sepn, allein bey unserm so un-vollkommenen und sich so sehr ungleichen Skeuerfußhat sie doch sehr vieles für sich. Einige zahlen offenbar zuviel, andre viel zu wenig. Hier wäre es nun wirklich sehrunbillig, wenn die letztem die erstem überstimmen könnten.Indessen diesen Grund führt man nicht an, sondern manstützt sich darauf, daß Steuern zu bewilligen von dem fteycnWillen der Reichsstände abhange. Aelterer Zeiten zu ge-
schwei-