I 6. C. Von der Stimmenmehrheit re. Z 7 Z
von einem b e so n d e r n N ech f e ( iure ) dis Rsde^
das sie einmal erworben haben und das ihnen daher nichtwieder genommen werden kann. Ist hingegen die Rede z.B. von dem Rechte eines jeden Ncichsstandes, Posten in sei-nem Lande anzulegen, oder von der Frage, wie viel Sol-daten ein Reichsstand halten könne. so kann man sich aller-dings auf ein ius ImZuIorum beziehen, denn diese Pechtestehen einem jeden Reichsstande zu und haben keinen Bezugauf den Zweck der gesellschaftlichen Verbindung aller Neichs-stände.
Alles dies liegt nicht nur in der Natur der Sache, son-dern ist auch selbst in unfern Gesetzen gegründet. DerWestph. Friede *) sagt cs nemlich ausdrücklich, daß dieMehrheit der Stimmen alsdann nicht statt finden soll,wenn die Neichsstände nicht als ein Corpus be-trachtet werden könnten. Man hat sich sehr überden eigentlichen Sinn dieser Stelle gestritten, und ihn bloSvon dem Fall verstehen wollen, wenn die Stände sich inzwey Partheyen theilksn und auf diese Art Parlhey gegeneinander machten. Allein, daß dies nicht dieMeynung sey,ergiebt sich schon daraus, weil dieser Fall unmittelbar dar-auf noch besonders erwähnt wird. Da nun die Friedens-handlungen keinen besonder» Aufschluß über diese Stelle ge-ben , so muß man annehmen, daß die Verfasser des W. F.zu mehrerer Sicherheit hier dasjenige ausdrücklich haben ftst-setzen wollen, was vorhin angegeben ist, wenn gleich diesschon an und für sich in der Natur der Sache liegt.
Ferner II) findet nach der Natur keine Mehrheit derStimmen statt bey allen denjenigen Gegenständen,