Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
574
Einzelbild herunterladen
 

4'B. Vond. Rechtu. d. Art ».Weise d.N. Reg.

mit den übrigen Neichssränden zu betrachten ist, so verhältsich die Sache ganz anders. Wenn daher z. B. ein Reichs?stand Verfügungen in seinem Lande trist, wodurch cher ge?nieinschqstlichs Zweck nicht leidet, und welche den vorhande-nen allgemeinen Gesetzen nicht entgegen sind/ so ist dies keinGegenstand der gemeinschaftlichen Derathschlagung. Es isthier die Frage von einer Befugniß, welche einem NeichS-stand ohne Rücksicht auf die gesellschaftliche Verbindung,worin er sich befindet, zusteht. Hier ist er als Einzelnerund nicht als Mitglied der Neichsversammlung zu betrach-ten, folglich die Rede von dem Rechte eines Einzel-nen (ins 6n§ulorum).

Der wahre Begriff von Rechten der Einzelnen,(iuribus sinMlorum) ist also, daß darunter Rechte zu ver-stehen sind, die einem Neichssiand ohne Rücksicht auf diegesellschaftliche Verbindung aller Reichsstände zustehen,und die gar nicht auf den Zweck dieser Verbindung abzielen.Freylich ist dieser Begriff enger, als er gewöhnlich angenom-men wird, indem man öfters entweder ein besondresRecht (ins lmFulsrH darunter versteht, welches jemandenzusteht, oder blos Rücksicht auf die besondre Collegial-^Ver-bindung nimmt, worin sich ein Neichsstand befindet. Al-tem ohnerachtet ich gerne zugebe, baß in jenem Fall es auchseyn kann, daß die Mehrheit der Stimmen nichts zu ent-scheiden vermag, so hat dies doch seinen befondern Grunddarin, daß hier vielleicht die Frage von einer wohl erwor-ben e n G e r e ch tsa m e ist. Im letztern Fall hingegen wür,de manches für iu3 1'inFulorum gehalten werden müssen,was es in der Thac nicht ist. So berufen sich z. D. dieStände, welche das Recht haben» den Deputationen bey-zmvohnm, auf ihr r'» 5 /««Lr-/o»'»W, allein hier ist vielmehr