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1 (1797)
Entstehung
Seite
573
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6. C. Von der Stimmenmehrheit rc. 57z

außer aller Verbindung mit der Gesellschaft zu betrachtenist. Dergleichen Sachen sind überhaupt kein Gegenstandder gesellschaftlichen Beratschlagung. Macht man siegleichwohl dazu, so kann doch die Stimmenmehrheit nichtsentscheiden.

Diese allgemeinen Sätze lassen sich auch auf unsreNeichs-ständischei Versammlungen anwenden. Alle Neichssiän-de stehen in einer gesellschaftlichen Verbindung mit ein,ander, und machen in dieser Hinsicht nur ein Corpus aus.Der Zweck ihrer Verbindung ist Erhaltung ihrer wech,selseitigen Gerechtsame*), gemeinschaftlicheVertheidigung, und Theilnahme an der ge-sammten Regierung des Reichs. Alles was daherauf Erreichung dieses Zwecks abzielt, wird durch die Mehr»heit der Stimmen entschieden. Stimmen die mehrsten z-B. dahin, daß zur Vertheidigung des Reichs gegendie Einfälle der Franzosen eine gemeinschaftliche Armee vonr roooo Mann auf die Deine gebracht werden soll, so müs-sen sich die übrigen dieses gefallen lassen, und dem Schlußgemäß ihre Contingente stellen, denn hier ist von einem Ge-genstände die Rede, welcher in dem Umfang der gesellschaft-lichen Befugnisse liegt.

Wäre hingegen die Frage von solchen Gegenständen,bey deren Bestimmung ein jeder Neichsstand nur für seinePerson oder blos in Rücksicht auf sein Land, und ohne Be-ziehung rauf den Zweck seiner gesellschaftlichen Verbindung

H Billig sollte auch Beförderung des allgemeinenWohls der sammtlichen Reichsbürger dahin gerech-net werden; allein unsre Reichsstande sind zu starke Egoisten.Ein jeder sorgt »ur für sich und sein Gebiet. Sehr gleichgültigist erjabcr gegen seine Nachbarn gesinnt. Dies ist das größteUebel i» unsrer Verfassung.