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1 (1797)
Entstehung
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572
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572 4 . B. Von d. Recht u. d. Art u. Weise d. N. Reg.

Doch dieser Untersuchung bedarf es hier nicht, indemes keinen Zweifel hat, daß sowohl »ach dem Herkommen,als nach mehrern ausdrücklichen Gesetzen *) der Regel nachin allen unsern Reichsständischen Versammlungen Stimmen-mehrheit gilt, so daß sich der mindere Theil dasjenige ge,fallen lassen muß, was durch den größer,, beschlossen wor-den ist. Allein diese Regel soll Ausnahmen haben und überdiese wird heftig gestritten. Einige liegen indessen schoninderNaturderSache, andre hingegen haben ihrenGrund in besonder,, positiven Bestimmungen.

Zu jenen gehört I) daß sich die Gültigkeit derMehrheit der Stimmen nicht üh.er die Grän-en der Gesellschaft hinaus erstrecken kann. DieGesellschaft verbindet sich zu einem gemeinschaftlichen Zweck,und verabredet,, sich alles dasjenige gefallen zu lassen, waszur Erreichung dieses Zwecks durch die mehrsten Mitgliederbeschlossen werden wird. Alles aljo, was dahin abzielt,ist der Stimmenmehrheit unterworfen, und Niemand kannsich beschweren, wenn er dadurch genöthigt wird, etwas zuthun, oder zu unterlassen, was nicht mit seinen Gesinnun-gen übereinstimmt. Ganz anders aber verhält es sich, wennvon solchen Gegenständen die Rede ist, welche ganz außerdem Zirkel der gesellschaftlichen Rechte und Befugnisse liegen,wo nicht sowohl von Rechten die Rede ist, welche manhat, in so fern man Mitglied einer Gesellschaftist, als vielmehr von solchen, die einem jeden auchohne Rücksicht auf die Gesellschaft zustehen,oder mit andern Worten, wenn ein jeder nur für sich und

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