Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
571
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Z.C. Von besond. Reichsftänd. Zusammenk. 571

gevollmächtigte Näthe, Vothfchafter und Ge-sa n d t e *). Die Namen der Gesandten selbst werdennicht beygesetzt, wohl aber wird ein sogenanntes8 i§iIIatic>nisbeygefügt, welches die Namen derjenigen Reichs-stände enthalt, welche an der Sache Theil genommen haben.

Sechstes Capitel.

Von

der Mehrheit der Stimmen und besonders von demRechte der Trennung des einen Religioustheilsvon dem andern.

§- 175.

sobald sich mehrere Personen zu einem gemeinschaftlichenZweck verbinden, so ist es sehr gut, wenn sie sogleich be-stimmen . ob künftig zu Abfassung ihrer gemeinschaftlichenSchlüsse dieMehrheirderStimmen hinreichend seyn.,oder wie es sonst damit gehalten werden soll. Daß es sehrbeschwerlich sey , wenn man zu Abfassung eines Schlussesnicht die Mehrheit der Stimmen gelten lassen will, unddaß man alsdann, besonders in einer großen Gesellschaft,nur äußerst selten einen gemeinschaftlichen Schluß bewirkenwird, ist freylich-wohl gewiß, indessen dürfte es doch nochsehr problematisch seyn, ob nach dem Naturrecht ohne weiternbesondern Vertrag die Mehrheit der Stimmen entscheide.

H Wäre es nicht in mancher Hinsicht besser, der Rathe,Bothschafter und Gesandte überall nicht zu erwähnen, sondernblos zu setzen: die evangelischen Kurfürsten, Für-sten und Stände des tenrschen Reichs;